Rn 2

I betrifft die Rechtsbeziehungen zwischen Zedent u Zessionar. Sie unterliegen der Rechtsordnung, die auf den der Abtretung zugrunde liegenden Vertrag anwendbar ist. Diese wird wiederum nach Art 3 ff ermittelt. Sie ist anders als nach Art 12 I EVÜ (= ex Art 33 I EGBGB) nicht mehr nur für die ›Verpflichtungen‹ der Vertragspartner maßgebend, sondern für ihr ›Verhältnis‹ insgesamt. Mit diesem Begriff sollte ausweislich des Erwägungsgrunds 38 deutlich gemacht werden, dass sich die Regelung auch auf die dinglichen Aspekte des Rechtsverhältnisses zwischen Zedent und Zessionar erstreckt. Daher ist eine Verfügungswirkung inter partes, soweit die betreffende Rechtsordnung sie kennt, nunmehr mit erfasst.

 

Rn 3

Das Verhältnis des Zessionars zum Schuldner richtet sich gem II nach dem Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt, bei einer Forderung aus Vertrag also nach dem Vertragsstatut, bei deliktischen Forderungen nach dem Deliktsstatut usw. Dieses Recht entscheidet insb über die Übertragbarkeit der Forderung. Darunter fallen vertragliche u gesetzliche Abtretungsverbote, letztere allerdings nur dann, wenn sie dem Schutz des Schuldners zu dienen bestimmt sind (MüKo/Martiny Art 14 Rz 28 ff). Der Inhalt der Forderung richtet sich nach der Zession weiterhin nach dem Schuldstatut der abgetretenen Forderung. Ferner ist das Forderungsstatut maßgeblich für Publizitätserfordernisse wie die va in den romanischen Rechten vorgesehene förmliche Benachrichtigung des Schuldners (MüKo/Martiny Art 14 Rz 33; Grüneberg/Thorn Art 14 Rz 5; zum alten Recht BGHZ 95, 149, 151 f) u die Folgen von Leistungen des Schuldners an den Altgläubiger (BRHP/Spickhoff Art 14 Rz 9; Staud/Hausmann, Art 14 Rz 51). Ob eine Schiedsbindung auf den Zessionar übergeht, ist nach dem für die Schiedsvereinbarung geltenden Recht zu beurteilen (BGH SchiedsVZ 14, 151 [BGH 08.05.2014 - III ZR 371/12]).

 

Rn 4

Unter dem Regime des wortgleichen Art 12 II EVÜ (= ex Art 33 II EGBGB) nahm die Rspr an, dass das Forderungsstatut auch für das Verhältnis des Zessionars zu Dritten gilt (BGHZ 111, 376, 379; 125, 196, 204 f; NJW 91, 1414; 99, 940; daran festhaltend NK-BGB/Doehner Art 14 Rz 23; Grüneberg/Thorn Art 14 Rz 6; aA etwa Einsele ZVglRwiss 90 (1991), 1 ff). Befürwortet wird aber auch die Anwendung von I u damit verbundene Rechtswahlfreiheit (Flessner IPrax 09, 35, 39 ff; Staud/Hausmann Art 14 Rz 55 ff, 71), eine gesonderte Anknüpfung an den Sitz des Vollrechtsinhabers (Bauer, Die Forderungsabtretung im IPR, 08, 292 f) oder des Zedenten (Erman/Stürner Art 14 Rz 9; MüKo/Martiny Art 14 Rz 37). Die zuletzt genannte Lösung sah auch der ursprüngliche Entwurf der Kommission vor, sie ließ sich offenbar gg den Widerstand der City of London nicht durchsetzen (Mankowski IHR 08, 133, 150). Immerhin hat die Kommission nunmehr nach Art 27 II mit Verspätung einen Regelungsentwurf vorgelegt, der eine Kompromisslösung enthält (KOM [2018] 96 endg; dazu Einsele IPRax 19, 477 ff; Hübner ZEuP 19, 41 ff; Mankowski RIW 18, 488 ff; M Müller EuZW 18, 522 ff). Eine Klärung der letztlich offengebliebenen Frage (EuGH NJW 19, 3368; Kieninger NJW 19, 3353 ff) durch den Verordnungsgeber wäre in jedem Fall wünschenswert (zu den verschiedenen Vorschlägen s Heine Das Kollisionsrecht der Forderungsabtretung, 12, 149 ff).

 

Rn 5

Die Neuregelung des III macht deutlich, dass die Sicherungszession u auch die Übertragung von Sicherungsrechten an Forderungen kollisionsrechtlich wie die Vollabtretung zu behandeln sind, umfasst ist wohl auch der Forderungsnießbrauch (Flessner IPrax 09, 35, 37; Reithmann/Martiny/Martiny Rz 397).

 

Rn 6

Für die Form der Abtretungserklärung gilt die Sonderanknüpfung des Art 11. Der Übergang von Nebenrechten iSd § 401 BGB richtet sich nach Art 14 I, bei dinglichen Sicherheiten ist die lex rei sitae einschlägig. Die prozessuale Wirkung der Forderungsabtretung bestimmt sich nach der lex fori (BGHZ 125, 196, 205; NJW 92, 3096, 3097). Hinsichtlich der Rechts- u Geschäftsfähigkeit der Parteien der Abtretungsvereinbarung sind Art 7 EGBGB u Art 13 vorrangig.

 

Rn 7

Für das internationale Factoring gilt die Unidroit-Konvention über internationales Factoring, der die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung zum 1.12.98 beigetreten ist (BGBl II 98, 172 ff u BGBl 98 II 2375 ff); noch nicht in Kraft getreten ist das UN-Abkommen über die Forderungen im internationalen Handel v 12.12.01 (dazu monographisch Rudolf, Einheitsrecht für internationale Forderungsabtretungen, 06; Schütze, Zession und Einheitsrecht, 05; ferner Daniellewsky/Lehmann WM 03, 221 ff; Stoll, FS Sonnenberger [04], 695 ff; Schmidt IPRax 05, 93 ff).

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