Rn 1

Die seit dem 11.1.09 geltende ROM II (allg hierzu: Vorb zu ROM II) enthält in Art 10 mit dem vorgeschalteten Institut der Rechtswahl (Art 14) drei nach der Absatzfolge gestufte Anknüpfungsregeln für die ungerechtfertigte Bereicherung, also die Korrektur einer Vermögenszuordnung, und ersetzt Art 38 EGBGB, der allerdings außerhalb des zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereichs der ROM II weiterhin anwendbar bleibt (s Art 38 EGBGB Rn 1). Hinzu tritt die Ausweichklausel in IV, die Art 41 I EGBGB sowie der nun für das Deliktsrecht geltenden Regelung in Art 4 III entspricht. Nicht erfasst sind Bereicherungsansprüche im Zusammenhang mit der Verletzung des geistigen Eigentums, die gem Art 13 dem besonderen Deliktsstatut des Art 8 zugewiesen sind, ebenfalls nicht solche Kondiktionstatbestände, die an einen Eingriff in Persönlichkeitsrechte geknüpft sind. Die letztgenannten Fälle unterfallen gem Art 1 II lit g nicht der VO; für sie gilt weiterhin Art 38 EGBGB Rn 1. Vom Bereicherungsstatut erfasst sind wie bei Art 38 EGBGB alle mit dem jeweiligen Bereicherungsanspruch zusammenhängenden Fragen, so dass insoweit auf die dortige Kommentierung (Rn 3) verwiesen werden kann.

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