Gesetzestext

 

Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums ist für die Zwecke dieses Kapitels Artikel 8 anzuwenden.

 

Rn 1

Art 13 erweitert den Anwendungsbereich von Art 8 auf Ansprüche wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums aus ungerechtfertigter Bereicherung (aus deutscher Perspektive die praktisch wichtigste Erweiterung), Geschäftsführung ohne Auftrag und Verschulden bei Vertragsverhandlungen. Art 10–12 sind hier also nicht anwendbar. Das ist im Interesse des inneren Entscheidungseinklangs sinnvoll. Leider werden jedoch einzelne Schwächen der Anknüpfungsregel in Art 8 durch diese Ausweitung verstärkt, weil die Möglichkeiten einer Rechtswahl sowie einer vertragsakzessorischen Anknüpfung ausgeschlossen werden (krit auch Schack FS Kropholler 651, 656).

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