Rn 1

1999 wurde das IPR der außervertraglichen Schuldverhältnisse durch das Gesetz zum IPR für außervertragliche Schuldverhältnisse und für Sachen v 21.5.99 (BGBl I 1026) erstmals kodifiziert. Am 11.1.09 sind die Art 38 ff EGBGB jedoch in weiteren Bereichen durch die ROM II (IPR-Anh 2) abgelöst worden (Art 3 Nr 1 lit a EGBGB) und gelten jetzt nur noch für Altfälle (Art 31 f ROM II) sowie für die von der VO nicht erfassten Bereiche (Art 1 I 2, II ROM II).

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