Rn 83

Mit Wirkung ab 1.3.22 darf nach Nr 9c eine formularmäßige Kündigungsfrist, die der Kunde einhalten muss, damit es nicht zu einer (stillschweigenden) Vertragsverlängerung kommt, nicht länger als 1 Monat (bislang 3 Monate, auch weiter für Altverträge, Art 229 § 60 S 2 EGBGB) sein. Dabei kommt es lediglich auf den Zeitraum zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem sich aus der Kündigung ergebenden Vertragsende an (KG NJW-RR 03, 1062 [KG Berlin 10.03.2003 - 12 U 106/01]). Die Höchstfrist gilt für Kündigungen zum Ende der Erstlaufzeit wie für solche zum Ende der verlängerten Laufzeit (BRHP/Becker § 309 Nr 9 Rz 24). Gleiches gilt, wenn der Kunde, anstatt zu kündigen, der Vertragsverlängerung widersprechen muss (vgl Anh zur KlauselRL Nr 1h; Grüneberg/Grüneberg § 309 Rz 93). Regelungen über Kündigungen und Vertragslaufzeiten, die Nr 9 standhalten, unterliegen der Angemessenheitskontrolle nach § 307 (BGH NJW 18, 2788 [BGH 07.06.2018 - III ZR 351/17] Rz 20). Bei Vertragsbeginn muss eindeutig feststehen, bis wann die Kündigung zur Abwendung der Verlängerung spätestens ausgesprochen werden muss (§ 307 I 2; BGH NJW-RR 18, 198 [BGH 25.10.2017 - XII ZR 1/17]; NJW 18, 1811 [BGH 14.03.2018 - XII ZR 31/17]). Die Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314) ist als zwingendes Recht klauselfest (BGH NJW 93, 1135 [BGH 26.11.1992 - I ZR 261/90]). Bestimmungen über Form und Zugang der Kündigungserklärung sind an Nr 13 zu messen.

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