Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorfinanzierung von Lohnsteuererstattungsansprüchen durch Lohnsteuerhilfeverein. Abtretung von Erstattungsansprüchen. Lohnsteuerberatung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Mitwirkung von Lohnsteuerhilfevereinen an der Vorfinanzierung von Lohnsteuer-Erstattungsansprüchen ihrer Mitglieder ist erlaubte Hilfe in Lohnsteuersachen (§ 4 Nr. 11 StBerG) und nicht Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 26 Abs. 2 StBerG auch dann, wenn die Lohnsteuerhilfevereine ihren Mitgliedern für Banken Bescheinigungen über die voraussichtliche Höhe der Erstattungsansprüche ausstellen, Abtretungserklärungen ihrer Mitglieder von den Banken entgegennehmen, Steuerantragsformulare entsprechend den Abtretungserklärungen ausfüllen und mit diesen zusammen den Finanzämtern übersenden.

 

Normenkette

StBerG § 4 Nr. 11, § 26 Abs. 2; AO § 46

 

Verfahrensgang

OLG Hamburg (Urteil vom 04.10.1990; Aktenzeichen 3 U 87/90)

LG Hamburg (Urteil vom 28.03.1990; Aktenzeichen 15 O 618/89)

 

Tatbestand

Die Parteien sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für ihre Mitglieder (Lohnsteuerhilfevereine). Sie stehen miteinander im Wettbewerb um Mitglieder. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen ist ihnen untersagt (§ 26 Abs. 2 StBerG).

Der Kläger beanstandet die Mitwirkung des Beklagten an der Vorfinanzierung von Lohnsteuererstattungsansprüchen. Der Beklagte händigt seinen Mitgliedern auf deren Wunsch Bestätigungen über die Höhe des voraussichtlichen Erstattungsanspruchs aus. Er nimmt schriftliche Abtretungserklärungen oder Verpfändungserklärungen seiner Mitglieder, die eine Vorfinanzierung in Anspruch nehmen und die diese gegenüber der vorfinanzierenden Bank – in der Regel der B. V.bank – abgegeben haben, von dieser entgegen. Er trägt die sich aus den Erklärungen ergebende Bankverbindung für die Rückzahlung des Darlehens in die bei ihm noch befindlichen amtlichen Formulare für die Steuererklärungen ein. Die so ausgefüllten Unterlagen leitet er anschließend zusammen mit den Abtretungserklärungen an das Finanzamt weiter.

Der Kläger sieht in dieser Tätigkeit eine nach § 26 Abs. 2 StBerG unzulässige andere wirtschaftliche Tätigkeit und zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG. Er hat hierzu vorgetragen, der Beklagte habe die einzelnen Teilakte des Zusammenwirkens bei der Vorfinanzierung der Erstattungsansprüche mit der B. V.bank abgestimmt. Der Beklagte übernehme einen Teil des für die Vorfinanzierung unerläßlichen Verwaltungsaufwands der Bank und unterstütze diese bei der Beschaffung der Sicherheiten für das zu gewährende Darlehen. Die eine Vorfinanzierung in Anspruch nehmenden Mitglieder des Beklagten wüßten nicht, daß der Beklagte die Steueranträge bis zum Eingang der Unterlagen von der Bank zurückhalte und erst danach an das Finanzamt weiterleite.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,

an der Vorfinanzierung von Steuererstattungsansprüchen in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen und/oder Einkommensteuersachen in der Weise mitzuwirken, daß er kumulativ

  1. Mitgliedern zum Zwecke der Vorfinanzierung von Steuererstattungsansprüchen eine Bestätigung über die Höhe des voraussichtlichen Rückerstattungsanspruchs aushändigt;
  2. schriftliche Abtretungserklärungen oder Verpfändungserklärungen seiner Mitglieder, welche diese im Falle einer Vorfinanzierung durch die B. V.bank AG zugunsten dieser im Zusammenhang mit dem Zustandekommen eines Kreditvertrags abgegeben haben, von der B. V.bank AG bzw. den mit dieser zusammenarbeitenden Korrespondenzbanken entgegennimmt;
  3. in die bei ihm noch vorhandenen Anträge seiner Mitglieder auf Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs oder Einkommensteuererklärungen, die sich aus den Abtretungserklärungen/Verpfändungserklärungen ergebenden Bankverbindungen (B. V.bank AG, K.-F.-Straße … M., Nummer des Sonderkontos) einträgt;
  4. die Abtretungserklärungen/Verpfändungserklärungen seiner Mitglieder den von ihm bearbeiteten und gemäß Buchstabe c) ergänzten Anträgen auf Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs/Einkommensteuererklärungen beifügt und diese zusammen an das zuständige Finanzamt weiterleitet.

Der Kläger hat ferner Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung und Auskunft begehrt.

Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat eine unzulässige Zusammenarbeit mit einem Kreditinstitut in Abrede gestellt und vorgetragen, das vom Kläger beanstandete Verhalten stehe in Zusammenhang mit der nach § 46 der Abgabenordnung (AO) möglichen Abtretung von Steuererstattungsansprüchen und sei daher keine ihm verbotene andere wirtschaftliche Tätigkeit. Die Banken müßten die Voraussetzung einer Kreditgewährung selbständig prüfen und ersparten durch seine Tätigkeit auch keinen Verwaltungsaufwand.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg WRP 1991, 244).

Mit der Revision verfolgt der Kläger die Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß des Beklagten gegen § 26 Abs. 2 StBerG verneint. Es hat dazu ausgeführt: Die Mitwirkung des Beklagten an der Vorfinanzierung von Lohnsteuererstattungsansprüchen sei keine andere wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift. Auch bei Beachtung ihres Schutzzwecks, der Ausnutzung der Unerfahrenheit der Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen vorzubeugen, verstießen die zum Gegenstand des Klageantrags gemachten Mitwirkungshandlungen des Beklagten weder im einzelnen noch in ihrer Gesamtheit gegen § 26 Abs. 2 StBerG. Die Ausstellung von Bescheinigungen über die Höhe des Erstattungsanspruchs (vgl. Klageantrag a) diene der Schaffung der Voraussetzungen einer Vorfinanzierung und stehe in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hilfe in Lohnsteuersachen. Daran ändere auch nichts, daß die Banken ohne eine solche Bestätigung die Finanzierung nicht vornähmen. Der Beklagte leiste auch bei der Entgegennahme der schriftlichen Abtretungserklärungen seiner Mitglieder unmittelbar von der B. V.bank (Antrag b), der Eintragung der sich aus den Abtretungserklärungen ergebenden Bankverbindung (Antrag c), und der Weitergabe der Abtretungserklärungen zusammen mit den Steuererklärungen an das Finanzamt (Antrag d) Hilfe in Lohnsteuersachen. Die Angaben in den Abtretungserklärungen gäben ihm die Möglichkeit, die Anträge auf Lohnsteuerjahresausgleich vollständig und richtig ausgefüllt, wie von den Finanzämtern gewünscht, zusammen mit den Abtretungserklärungen einzureichen. Der Beklagte erspare der Bank damit keinen Verwaltungsaufwand, da diese die Erklärungen auch unmittelbar an das Finanzamt senden könnte. Es sei kein gangbarer Weg, den Mitgliedern, die eine Vorfinanzierung wünschten, die unfertig ausgefüllten Steueranträge zurückzugeben. Die Tätigkeit des Beklagten sei auch nicht deshalb eine gegenüber der Hilfeleistung in Steuersachen andere wirtschaftliche Tätigkeit, weil durch sie die Vorfinanzierung ermöglicht oder erleichtert werde. Der Kläger habe substantiiert auch keine weiteren erheblichen Abmachungen über die Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten und der B. V.bank dargelegt. Daß Interessen der Mitglieder der Beklagten gefährdet sein könnten, könne mangels gegenteiligen konkreten Vorbringens nicht festgestellt werden. Die Mitglieder des Beklagten seien in ihrer Entscheidung, ob und bei welcher Bank sie eine Vorfinanzierung in Anspruch nehmen wollten, frei und unbeeinflußt. Der Kreditkunde brauche nicht darüber aufgeklärt zu werden, auf welchem Weg die Abtretungserklärungen an das Finanzamt gelangten. Der Kläger habe auch unter Berücksichtigung des „automatischen Ablaufs” der Vorfinanzierung zwischen der B. V.bank und dem Beklagten nicht dargetan, daß wirtschaftliche Interessen der Mitglieder des Beklagten gefährdet seien. Es sei auch nicht dargetan, daß der Beklagte entgegen einem ausdrücklich erklärten Willen eines Mitglieds einen Antrag auf Lohnsteuererstattung bis zur Vorlage der Abtretungserklärung zurückhalte.

II. Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Nach § 26 Abs. 2 StBerG ist Lohnsteuerhilfevereinen die Ausübung einer anderen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Lohnsteuersachen untersagt. Die Vorschrift dient dem Schutz der zu betreuenden Arbeitnehmer (vgl. BTDrucks. 7/2852, Begründung der Bundesregierung zum Entwurf zu einem Dritten Steuerberatungsänderungsgesetz). Daraus folgt, wovon auch das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausgegangen ist, daß die Vorschrift nicht eng auszulegen ist. Mit ihr soll schon im Ansatz der Gefahr vorgebeugt werden, daß die Unerfahrenheit der rechtsuchenden Mitglieder des Vereins ausgenutzt und sich die Selbsthilfeeinrichtung in ein gewerbliches Unternehmen verwandelt, das nicht auf die Interessen seiner Mitglieder abstellt (BFH BStBl II 1982, 360, 361). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. dazu Gehre, Steuerberatungsgesetz 1981, § 26 Rdn. 7; Kolbeck-Peter-Rawald, Kommentar zum StBerG, § 26 Rdn. 15) ist bei der Vermittlung der Vorfinanzierung die Grenze einer zulässigen Tätigkeit für Lohnsteuerhilfevereine überschritten, wenn diese die Vermittlung der Vorfinanzierung zwar einem fremden Unternehmen überlassen, sie aber durch unterstützende Tätigkeit und Zusammenarbeit mit dem fremden Unternehmen entscheidend und nachhaltig fördern (BFH aaO S. 362). Das ist vorliegend nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Revision übt der Beklagte die beanstandete Tätigkeit im wesentlichen nicht im Interesse der den Erstattungsanspruch finanzierenden Bank aufgrund einer unzulässigen Absprache mit dieser aus. Die vom Kläger beanstandete Mitwirkung des Beklagten bei der Vorfinanzierung der Erstattungsansprüche ist nach den rechtsfehlerfreien Erwägungen des Berufungsgerichts vielmehr ein Teil der dem Beklagten obliegenden Hilfe in Lohnsteuersachen und erfolgt im Interesse der Mitglieder des Beklagten.

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß dem Beklagten nicht untersagt werden kann, Mitgliedern zum Zwecke der Vorfinanzierung von Steuererstattungsansprüchen eine Bescheinigung über die Höhe des voraussichtlichen Rückerstattungsanspruchs auszuhändigen (vgl. Klageantrag a). Diese Bescheinigung ist zwar für die Bank von wesentlicher Bedeutung, da sie die Entscheidung darüber erleichtert, in welcher Höhe dem Vorfinanzierungswunsch des Kunden – gegen Abgabe einer Abtretungserklärung – entsprochen werden kann. Daraus folgt aber entgegen der Auffassung der Revision nicht, daß die Aushändigung der Bescheinigung eine andere wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 26 Abs. 2 StBerG sei. Die Angaben in der Bescheinigung über die Höhe des zu erwartenden Erstattungsanspruchs sind das Ergebnis der Steuerhilfe des Beklagten. Da dieser nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision auch nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts seinen Mitgliedern nicht von sich aus die Möglichkeiten einer Vorfinanzierung anbietet oder vermittelt, sondern die Bescheinigung erst aushändigt, wenn ein Mitglied von sich aus den Wunsch einer Vorfinanzierung äußert, ist die Übergabe der Bescheinigung Bestandteil der Hilfeleistung in Steuersachen. Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, kann es den Lohnsteuerhilfevereinen weder angesonnen werden, eine Vorfinanzierung von Steuererstattungsansprüchen durch ihre Mitglieder zu erschweren oder gar zu verhindern, noch im Falle der Vorfinanzierung, die von Lohnsteuerpflichtigen in weitem Umfang genutzt wird (vgl. dazu Klatt, DB 1986, 143), von einer ordnungsgemäßen Hilfe in Steuersachen abzusehen.

3. Auch die weiteren Tätigkeiten des Beklagten, die darin bestehen, die Abtretungserklärungen von der finanzierenden Bank entgegenzunehmen (vgl. Klageantrag b), die sich aus ihnen ergebende Bankverbindung in die amtlichen Steuererklärungen einzutragen (vgl. Klageantrag c) und die Abtretungserklärungen mit den Steuerunterlagen an das Finanzamt weiterzuleiten (vgl. Klageantrag d), ist nach den rechtsfehlerfreien Erwägungen des Berufungsgerichts Hilfe in Steuersachen und nicht Wahrnehmung anderer wirtschaftlicher Belange des Beklagten. Diese Tätigkeiten werden durch den nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts vom Beklagten nicht beeinflußten Entschluß der Lohnsteuerpflichtigen ausgelöst, eine Vorfinanzierung in Anspruch zu nehmen. Als Sicherheit dient bei dieser Finanzierung die nach § 46 Abs. 1 AO zulässige Abtretung des Erstattungsanspruchs. Diese ist nach § 46 Abs. 3 AO der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen; die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben. Das Fehlen der Anzeige oder die Vorlage einer unvollständigen Anzeige lassen die Abtretung nicht wirksam werden (Kühn/Kuller/Hofmann, AO, 16. Aufl., § 46 Rdn. 2). Es liegt damit im Interesse der Mitglieder des Beklagten, daß die Angaben auf der Abtretungserklärung und in den Steuerunterlagen vollständig sind. Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts gehört zu den Anforderungen bei Abgabe einer Steuererklärung auch die Angabe der Bankverbindung in dem amtlichen Formular, über die die Rückzahlung erfolgen soll, wobei zu den Aufgaben des Beklagten im Rahmen der Steuerhilfe auch eine Hilfeleistung bei Einziehung des Erstattungsanspruchs gehören würde (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 StBerG). Die Hilfe in Steuersachen wäre in Fällen, in denen Steuerpflichtige den Erstattungsanspruch abtreten, nicht abgeschlossen, wenn der Beklagte nicht dafür Sorge trüge, daß die Angaben, die zur Wirksamkeit der Abtretung erforderlich sind, vollständig und richtig aufgenommen werden. Aus diesen Umständen hat das Berufungsgericht auch zutreffend gefolgert, daß der Beklagte im Interesse seiner Mitglieder das Formular über den Antrag auf Erstattung (Zeile 15-18) erst ordnungsgemäß ausfüllen kann, wenn er davon Kenntnis hat, ob und durch welches Unternehmen eine Vorfinanzierung mit Sicherungsabtretung erfolgt ist und daß er sich diese Kenntnis zuverlässig durch die Entgegennahme der Abtretungserklärung, die er dem Steuerformular – wie vom Finanzamt gewünscht – dann auch beifügen kann. Daß der Beklagte zunächst den Steuerantrag beim Finanzamt einreichen könnte und der Steuerpflichtige dann im Falle einer Vorfinanzierung und Sicherungsabtretung die erforderlichen Urkunden nachreichen könnte, begründet – entgegen der Auffassung der Revision – nicht die Annahme, der Beklagte leiste bei dem im Interesse seiner Mitglieder gewählten Weg der Abwicklung eine andere wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 26 Abs. 2 StBerG. Der vom Beklagten gewählte Weg mag auch dem Sicherungsinteresse der Banken dienen. Dies ist aber eine bloße Folgewirkung der Tätigkeit des Beklagten im Rahmen der Lohnsteuerbetreuung und läßt sich von dieser nicht trennen. Auch die Revision vermag nicht aufzuzeigen, daß der Beklagte dabei eine Tätigkeit entfaltete, die über den Rahmen der Hilfe der Lohnsteuerberatung hinausginge.

4. Der Auffassung der Revision, der Beklagte verfolge bei seiner Mitwirkung an der Vorfinanzierung eigene, mit seiner Hilfstätigkeit nicht vereinbare Interessen, weil er den Mitgliedern nicht offenbare, daß er die Steueranträge so lange bei sich behalte, bis er die Angaben aus den ihm von den Banken zu übersendenden Abtretungserklärungen eintragen könne, kann nach den getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden. Daß der Beklagte gegen einen ausdrücklich erklärten Willen der Mitglieder die Unterlagen zunächst nicht an das Finanzamt absende, hat der Kläger selber nicht behauptet. Erfahrungsgemäß wollen die Mitglieder des Beklagten, die eine Vorfinanzierung wünschen, diese auch in Anspruch nehmen können, ohne daß dabei Risiken auftreten. Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Weg, den Mitgliedern des Beklagten die Steueranträge unvollständig ausgefüllt zurückzugeben, praktisch nicht gangbar ist, sondern allein die Vervollständigung der Unterlagen und deren einheitliche Weitergabe für die vorfinanzierungswilligen Mitglieder des Beklagten eine ordnungsgemäße Steuerhilfe darstellt, ergibt sich auch aus der damit notwendigerweise verbundenen kurzfristigen Verzögerung der Abgabe der Erklärungen nicht, daß der Beklagte deshalb eine andere wirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 26 Abs. 2 StBerG ausübe.

5. Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht des weiteren davon ausgegangen, daß der Vortrag des Klägers über eine Zusammenarbeit des Beklagten mit der finanzierenden Bank keine stichhaltigen Rückschlüsse auf eine unzulässige Tätigkeit des Beklagten zuläßt. Da der Kläger zum Inhalt der Absprache nur noch allgemein behauptet hat, das Zusammenwirken des Beklagten mit der finanzierenden Bank sei abgestimmt gewesen, hat das Berufungsgericht zu Recht davon abgesehen, hierzu Beweis zu erheben. Selbst wenn aber diese Behauptung zuträfe, folgte daraus nicht, daß das Verhalten des Beklagten nicht mehr im Rahmen der ihm gestellten Betreuungsaufgaben läge. Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei dargelegt, daß gewisse Kontakte zwischen dem Beklagten und der finanzierenden Bank, wie die Übersendung von Unterschriftsproben des Beklagten zur Absicherung der ausgestellten Bestätigungen nicht zu beanstanden und eine Beeinträchtigung der Interessen der Vereinsmitglieder nicht erkennbar seien. Das liegt nach den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts auch deshalb fern, weil die Mitglieder des Beklagten in ihrer Entscheidung, ob und bei welchem Kreditinstitut sie eine Vorfinanzierung durchführen wollen, frei sind und vom Beklagten nicht beeinflußt werden. Sonstige Umstände, die eine Gefährdung der Interessen der Mitglieder des Beklagten begründen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

III. Danach war die Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

 

Fundstellen

NJW 1993, 1135

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge