Rn 24

Nr 4 macht §§ 281, 323, 637, 651k II und 651l I klauselfest. Das gilt auch für den Vorbehaltsverkäufer (Grüneberg/Grüneberg § 309 Rz 22). Nach Nr 4 sind Klauseln unwirksam, wonach dem Verwender bereits bei Nichtabnahme bestellter Ware oder unterlassener Benennung eines Abnahmetermins ein Anspruch auf Abstandszahlung oder Schadensersatz statt der Leistung zusteht (Frankf BB 84, 1967; LG Mannheim VuR 96, 58; anders BGH NJW 70, 31 [BGH 08.10.1969 - VIII ZR 20/68]). Ferner sind Klauseln unwirksam, wonach der Verwender ein Rücktrittsrecht schon bei Verzug des Kunden oder bei Zweifeln an dessen Kreditwürdigkeit hat (Celle BB 84, 809; Hamm BB 83, 1304).

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