Rn 49

Nr 8a gilt für alle Verträge (BGH NJW-RR 90, 157 [BGH 11.10.1990 - I ZR 32/89]; München NJW-RR 89, 1499) und verbietet den formularmäßigen Ausschluss sowie jede Einschränkung der gesetzlichen (nicht: vertraglichen) Rücktritts-, Kündigungs- und Widerrufsrechte, die eine vom Verwender nach § 276 zu vertretende Pflichtverletzung als Lösungsgrund betreffen. Der Ausschluss muss nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann sich auch der Sache nach ergeben (BGH NJW-RR 03, 1059 [BGH 20.03.2003 - I ZR 225/00]). Wird das Lösungsrecht für nicht zu vertretende Pflichtverletzungen ausgeschlossen, ist § 307 zu prüfen (Grüneberg/Grüneberg § 309 Rz 59). Für Kauf- und Werkverträge geht Nr 8b vor (BTDrs 14/6857, 53). Keine Anwendung findet Nr 8a auf Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften (Nr 7, s Rn 46).

 

Rn 50

Unzulässige Einschränkungen iSv Nr 8a sind Ausschlussfristen und Bedingungen (BGH NJW-RR 89, 625 [BGH 18.01.1989 - VIII ZR 142/88]) sowie Abstandszahlungen (Grüneberg/Grüneberg § 309 Rz 59). Unwirksam sind ferner Klauseln, die den Maßstab des Vertretenmüssens verschärfen, indem sie nur grobe Fahrlässigkeit ausreichen lassen (BRHP/Becker § 309 Nr 8 Rz 13) oder das Lösungsrecht vom Vorliegen höherer Gewalt abhängig machen (W/L/P/Dammann § 309 Nr 8a Rz 31) sowie Klauseln, die eine zusätzliche Nachfrist oder Mahnung fordern (Stuttg BB 79, 1468) oder die 2-wöchige Widerrufsfrist des § 355 verkürzen.

 

Rn 51

Die Wertungen in Nr 8a gelten grds auch im b2b-Verkehr (BGH NJW-RR 03, 1060). In Verträgen zwischen Unternehmern ist der vollständige Ausschluss der Lösungsrechte auch bei leichter Fahrlässigkeit (BGH NJW-RR 93, 561 [BGH 26.01.1993 - X ZR 90/91]) sowie der Ausschluss des Rücktrittsrechts unter gleichzeitiger Abbedingung der Schadensersatzansprüche des Kunden nicht mit §§ 307, 310 I vereinbar (MüKo/Wurmnest § 309 Nr 8 Rz 12). Unwirksam ist auch der formularmäßige Ausschluss des Rechts zur außerordentlichen Kündigung (BGH NJW 86, 3134 [BGH 26.05.1986 - VIII ZR 218/85]). Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nur in Ausnahmefällen (zB VOB/B, ADSp und AGNB) in Betracht (BGH NJW-RR 98, 1427 [BGH 19.02.1998 - I ZR 233/95]; NJW 95, 3117 [BGH 04.05.1995 - I ZR 70/93]).

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