Entscheidungsstichwort (Thema)
Inhaltskontrolle von Kauf- und Warenhaus-AGB: Ausschlußfrist und Schriftform für Rücktrittserklärung. Ausschluß der Ersatzpflicht des Nichterfüllungsschadens bei leichter Fahrlässigkeit. Haftungsfreizeichnung für handelsübliche Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen und Textilien
Leitsatz (redaktionell)
Kauf- und Warenhaus-AGB
1. Die Klausel, daß der Käufer bei Nichteinhaltung der Lieferfrist den Rücktritt unverzüglich nach Ablauf der von ihm gesetzten Nachfrist, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf dieser Frist, erklären müsse, ist unwirksam. Hingegen kann Schriftform (AGBG § 11 Nr 16) für die Erklärung des Rücktritts verlangt werden.
2. Die Klausel, daß der Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Verkäufers geltend machen könne, ist unwirksam.
3. Die Klausel, daß die Gewährleistung sich nicht auf handelsübliche Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberflächen sowie auf handelsübliche Abweichungen bei Textilien in der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton, erstrecke, ist unwirksam.
Normenkette
AGBG §§ 9, 11 Nr. 8 Buchst. a, b, Nr. 11; BGB § 326 Abs. 1, §§ 327, 440 Abs. 1, §§ 349, 355, 463, 480 Abs. 2
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 18.02.1988; Aktenzeichen 6 U 12/87) |
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 18.11.1986; Aktenzeichen 2/13 O 179/86) |
Fundstellen
Haufe-Index 542342 |
ZIP 1989, 311 |
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