Rn 46

Durch die Ausnahme in Nr 7 soll die Regelung des § 14 ABB, wonach der Beförderungsunternehmer für Sachschäden des Fahrgastes nur in beschränktem Umfang haftet, auch in Besonderen Beförderungsbedingungen (als AGB) wirksam sein (MüKo/Wurmnest § 309 Nr 7 Rz 13). Die Ausnahme von Nr 7 für Lotterie- und Ausspielverträge (§ 763) greift nur soweit, wie das Unternehmen und die Mitspieler gegen betrügerische Manipulationen geschützt werden müssen (W/L/P/Dammann § 309 Nr 7 Rz 4–9). Der Schutz beginnt bei Lotto und Toto mit Einreichen des Spielscheins (BGH NJW 91, 1745 [BGH 21.03.1991 - III ZR 94/89]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge