Rn 16

III hat ggü der in I enthaltenen Grundregel (s Rn 1) Ausnahmecharakter und daher nur einen engen Anwendungsbereich (W/L/P/Lindacher/Hau § 306 Rz 60). Es müssen besondere Gründe (›unzumutbare Härte‹) vorliegen, damit die Vorschrift eingreift.

 

Rn 17

Aus der Sicht des Verwenders genügt dafür nicht die Unwirksamkeit einzelner Klauseln nach §§ 307 ff. Unzumutbar kann das Festhalten am Vertrag für den Verwender jedoch dann sein, wenn infolge der Unwirksamkeit einer AGB-Klausel das Vertragsgleichgewicht grundl gestört ist. Allerdings reicht dafür nicht schon jeder wirtschaftliche Nachteil des Verwenders. Es ist eine einschneidende Störung des Äquivalenzverhältnisses erforderlich, die das Festhalten am Vertrag für ihn unzumutbar macht (BGH NJW-RR 02, 1136 [BGH 22.02.2002 - V ZR 26/01]; München NJW 04, 2532 [OLG München 26.02.2004 - U (K) 5664/03]). Unterhalb dieser Schwelle kommt die Schließung der entstandenen Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung in Betracht (BGH WM 05, 744 für unwirksame Verwertungsregel bei Lohn- bzw Gehaltsabtretung; NJW 19, 2602 Rz 18; BAG NJW 17, 1628 [BAG 21.02.2017 - 3 AZR 297/15] Rz 44; s.a. § 305c Rn 20).

 

Rn 18

Aus der Sicht des Kunden kann die Gesamtunwirksamkeit ganz ausnahmsweise dann in Betracht kommen, wenn bei einem gesetzlich nicht geregelten Vertragstyp die Mehrzahl der AGB unwirksam sind (s § 305c Rn 21) und daher völlige Unklarheit über die beiderseitigen Rechte und Pflichten droht (BGH NJW-RR 03, 1060).

 

Rn 19

Die Rechtsfolge des III ist nicht durch AGB, wohl aber individualvertraglich abdingbar (BRHP/H. Schmidt § 306 Rz 37).

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