Rn 1

Hauptzweck der Vorschrift ist es, wegen der ggü individuell getroffenen Abreden anderen Interessenlage der Parteien eine von § 139 abw Lösung für den Fall der gescheiterten Einbeziehung oder Unwirksamkeit von AGB bereitzustellen (I, II). Der ansonsten nach § 139 geltende Regelfall der Gesamtnichtigkeit kommt bei AGB nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen in Betracht (III). § 306 enthält somit im Vergleich zu § 139 ein umgekehrtes Regel-Ausnahme-Verhältnis und ist daher lex specialis zu dieser Norm (BGH NJW 07, 3568; 92, 896 [BGH 16.01.1992 - IX ZR 113/91]; BAG NZA 22, 713 [BAG 16.12.2021 - 8 AZR 498/20] Rz 56). Dies gilt auch dann, wenn sich die Unwirksamkeit einer AGB-Klausel aus anderen gesetzlichen Vorschriften (zB EU-Recht) ergibt (BGH NJW 07, 3568 [BGH 08.05.2007 - KZR 14/04]; 22, 1944 [BGH 06.04.2022 - VIII ZR 295/20] Rz 43; BAG NZA 22, 1469 Rz 18). § 306 gilt auch für den unternehmerischen Geschäftsverkehr.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge