Rn 2

Für die notwendige ggf durch Auslegung gewonnene (KG NZG 22, 1068 [KG Berlin 21.04.2022 - 22 W 12/22]) satzungsgemäße Grundlage genügt es, wenn die Satzung Geschäftskreise vorsieht, die einen besonderen Vertreter erfordern (zB bestimmte Vereinsabteilungen, einzelne Projekte, BRHP/Schöpflin Rz 4, wirtschaftliche, verwaltungsmäßige und personelle Angelegenheiten, München MDR 13, 46 [OLG München 14.11.2012 - 31 Wx 429/12]). Auch Vereinsgewohnheitsrecht, also eine langjährige Vereinsübung genügt als Satzungsgrundlage (Grüneberg/Ellenberger Rz 4; aA NK-BGB/Heidel/Lochner Rz 2). Mangels Satzungsregelung ist die Mitgliederversammlung für die Bestellung zuständig. Die Satzung kann die Bestellung dem Vorstand zuweisen (BayObLG Rpfleger 99, 332 [BayObLG 08.03.1999 - 1 Z BR 73/98]) und muss den Aufgabenkreis bestimmen (BayObLG NJW 81, 2068).

 

Rn 3

Der besondere Vertreter ist nach § 64 analog in das Vereinsregister einzutragen (mit Wirkungskreis, KG NZG 22, 1068; s BayObLG NJW 81, 2068 [BayObLG 11.03.1981 - BReg. 2 Z 12/81]; Reichert/Wagner Kap 2 Rz 2801), seine Vertretungsmacht umfasst nur die gewöhnlichen Geschäfte seines Geschäftskreises, der auch lauten kann: ›vereinsrechtliche Angelegenheiten‹ oder ›laufende Geschäfte‹ (KG 23.7.20 – 22 W 1005/20; KG NZG 22, 1068 [KG Berlin 21.04.2022 - 22 W 12/22]). Die Satzung kann die Vertretungsmacht nach außen beschränken oder ausschließen (§ 26 I 3 analog). Das ist entspr § 64 eintragungsfähig, so dass §§ 70, 68 anwendbar sind. Im Innenverhältnis ist Weisungsgebundenheit des besonderen Vertreters möglich, solange eine gewisse Selbstständigkeit und Eigenverantwortung erhalten bleiben (BGH NJW 77, 2259, 2260 [BGH 12.07.1977 - VI ZR 159/75]). Da der Verein im Prozess durch den Vorstand vertreten wird, ist der besondere Vertreter dort Zeuge und nicht Partei (Soergel/Hadding Rz 11; Reichert/Wagner Kap 2 Rz 2800).

 

Rn 4

Im Haftungsrecht lässt die Rspr juristische Personen für alle Vertreter mit wichtigen und eigenverantwortlichen Aufgaben nach §§ 30, 31 haften und vermeidet damit den Entlastungsbeweis nach § 831. In diesem Zusammenhang wird § 30 weit ausgelegt (BRHP/Schöpflin Rz 1).

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