Rn 5

Die Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs werden zunächst in den §§ 300 ff geregelt, bestehen also in der Haftungsminderung und dem Gefahrenübergang bei Gattungsschulden (§ 300), dem Wegfall der Verzinsungspflicht (§ 301), der Beschränkung der Verpflichtung zur Nutzungsherausgabe (§ 302), dem Recht zur Besitzaufgabe bei Grundstücken oder eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken (§ 303) und dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Mehraufwendungen (§ 304). Darüber hinaus steht dem Schuldner regelmäßig das Recht zur Hinterlegung (§§ 372382, § 373 I HGB) und unter den Voraussetzungen der §§ 383–386, 373 II–V HGB das Recht zum Selbsthilfeverkauf zu.

 

Rn 6

Der Gläubigerverzug befreit den Schuldner allerdings nicht von seiner Leistungspflicht, auch ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht steht dem Schuldner alleine wegen des Gläubigerverzugs nicht zu (§ 300 Rn 2; differenzierend AnwK/Schmidt-Kessel § 293 Rz 22). Allerdings muss der Schuldner keine Rechtsbehelfe fürchten, wenn seine Pflichtverletzung auf dem Fehlverhalten des Gläubigers beruht. Den Regeln des Gläubigerverzugs kommt daher eine Verteidigungsfunktion zu (AnwK/Schmidt-Kessel § 293 Rz 6).

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