Rn 2

Mit § 289 S 2 wird klargestellt, dass S 1 lediglich die Erhebung eines Zinseszinses, nicht aber den Anspruch wegen eines gem § 288 IV nachweislich entstandenen weiteren Schadens wegen der Verzögerung von Zinszahlungen ausschließt (BGH NJW 93, 1260 [BGH 09.02.1993 - XI ZR 88/92]). Allerdings müssen dazu die Verzugsvoraussetzungen (vgl §§ 280 I, II, 286 I–III, s § 280 Rn 27, 33) auch hinsichtlich der Zinsforderung vorliegen (BGH NJW 93, 1260, 1261) und der Schaden konkret dargelegt und bewiesen werden (RGZ 152, 166, 174 f; BGH BeckRS 15, 16972 Rz 11). Für Banken lässt die höchstrichterliche Rspr auch in diesem Zusammenhang eine abstrakte Berechnung des Schadens zu (BGH NJW-RR 86, 205, 207; BGH NJW 88, 1967, 1969 [BGH 28.04.1988 - III ZR 57/87]; 93, 1260 [BGH 09.02.1993 - XI ZR 88/92]; krit: Reifner NJW 92, 337 ff), dh, dass sie den Verlust von Anlagezinsen, Krediterträgen oder die Aufwendung von Kreditzinsen geltend machen können, ohne iE darlegen und beweisen zu müssen, dass sie gerade mit dem vom Schuldner verspätet gezahlten Geldbetrag eine bestimmte Investition getätigt hätten (NK/Schulte-Nölke § 289 Rz 4). Im Falle von Verbraucherdarlehensverträgen nach § 491 I oder Finanzierungshilfen nach § 506 I, II wird die Höhe des Schadensersatzanspruches durch § 497 II 2 auf den gesetzlichen Zinssatz des § 246 (4 %, s § 246 Rn 9) begrenzt.

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