Rn 4

Gattungsschulden (oder: Genusschulden) unterscheiden sich von Stückschulden (oder: Speziesschulden) dadurch, dass der Leistungsgegenstand nicht individuell festgelegt, sondern nur nach generellen Merkmalen (etwa Typ, Sorte, Serie) bestimmt ist; auch Qualitätsmerkmale (s RGZ 86, 90, 91; vgl § 434 V u dazu § 434 Rn 75 ff) oder sonstige Sacheigenschaften (BGH NJW 89, 218, 219 [Prädikatsstufen bei Wein]; Ddorf NJW-RR 00, 1654 [OLG Düsseldorf 25.02.2000 - 22 U 144/99] [Glasurrisse in Dachziegeln]) können die Gattung beschreiben. Über die Abgrenzung im Einzelnen entscheidet der Parteiwille (BGH NJW 89, 218, 219 [BGH 23.11.1988 - VIII ZR 247/87]; Karlsr NJW-RR 07, 1210 [OLG Karlsruhe 25.01.2007 - 8 U 123/06] [Foto bei eBay]), hilfsweise die Verkehrsauffassung (BGH NJW 75, 2011 [BGH 30.04.1975 - VIII ZR 164/73]; 84, 1955 [BGH 16.05.1984 - VIII ZR 40/83]). Die Vertretbarkeit iSv § 91 ist keine Voraussetzung der Gattungsschuld.

 

Rn 5

Die Gattungsschuld unterscheidet sich von der Wahlschuld einerseits durch die notwendige Gleichartigkeit der möglichen Leistungsgegenstände und andererseits dadurch, dass deren Zahl nicht regelmäßig beschränkt ist (s § 262 Rn 5). Vom Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 sowie dem Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO (s.o. Rn 3) lässt sich die Situation der Gattungsschuld dadurch abgrenzen, dass bei dieser zur Herbeiführung des bestimmten Leistungsinhalts ein Realakt, die Konkretisierung (s.u. Rn 10 ff) ausreicht und es keiner Erklärung des Bestimmungsrespective Weisungsberechtigten bedarf (Staud/Rieble [2016] § 315 Rz 174); anders als bei § 243 ist dort zudem regelmäßig nicht der Schuldner zur näheren Bestimmung berechtigt. Die Geldschuld ist keine Sachschuld und kann damit auch keine Gattungsschuld sein (§§ 244, 245 Rn 9).

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