Leitsatz (amtlich)

1. Werden im Internet im Rahmen einer eBay-Versteigerung gestempelte Briefmarken mit einem den Stempel zeigenden Bild angeboten, handelt es sich um einen Stückkauf i.S.d. § 243 Abs. 2 BGB n.F.

2. Die Angabe eines Satzwertes von Briefmarken aus dem Michel-Briefmarken-Katalog in einem eBay-Angebot stellt ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine Beschaffenheitsgarantie-Erklärung des Anbietenden i.S.d. § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. dar.

3. Es kann eine grobe Fahrlässigkeit des Käufers i.S.d. § 442 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. bedeuten, wenn er bei einem sich auf Michel-Katalogangaben beziehenden eBay-Angebot die ihm als Briefmarkensammler unschwer mögliche Überprüfung des Angebots anhand der zugehörigen Michel-Katalogbeschreibung unterlässt.

 

Normenkette

BGB § 243 Abs. 2, § 442 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 09.05.2006; Aktenzeichen 2 O 665/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Karlsruhe - 2 O 665/05 - vom 9.5.2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Berufungsstreitwert wird auf 5.050,15 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Ohne Sachverhaltsdarstellung gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO.

II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das Urteil des LG beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S.d. § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Auf die im Jahr 2005 abgeschlossenen Verträge der Parteien ist das ab 1.1.2002 geltende materielle Recht anzuwenden (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB).

Der Kläger kann vom Beklagten nicht verlangen, ihm jeweils 2 Briefmarken mit den Michel-Katalognummern DR909 und 910, Originalgestempelt, zu übereignen.

Der Beklagte ist von der Leistungspflicht gem. § 275 Abs. 1 BGB frei, weil beide Nacherfüllungsmöglichkeiten des § 439 Abs. 1 BGB unmöglich sind.

Entgegen der Auffassung des Klägers geht es bei seinen beiden eBay-Ersteigerungen vom 24.4.2005 und 22.5.2005 nicht um Gattungskäufe i.S.d. § 243 Abs. 1 BGB, sondern um Stückkäufe i.S.d. § 243 Abs. 2 BGB.

Zwar handelt es sich beim Verkauf von Briefmarken generell, von Briefmarken aus den Sammlergebiet: Deutsches Reich und grundsätzlich auch bei gestempelten Briefmarken nur um der Gattung nach bestimmte Sachen.

Die Besonderheit des vorliegenden Einzelfalls besteht jedoch darin, dass nicht nur 2 Sätze gestempelter Briefmarken mit den Michel-Katalognummern DR909 und 910 verkauft wurden, sondern nach dem Inhalt des eBay-Angebots des Beklagten konkrete, auf einem Bild genau ersichtliche Briefmarken Nr. 909/910 des Katalogs mit ganz bestimmten und jeweils eindeutig ersichtlichen Stempeln.

Damit hat der Beklagte sein Angebot i.S.d. § 243 Abs. 2 BGB auf die jeweils angebotenen Marken mit diesen Stempeln konkretisiert.

Er hat nicht beliebige gestempelte Briefmarken eines Briefmarkensatzes des Sammlergebiets "Deutsches Reich", sondern jeweils zwei individualisiert gestempelte Marken angeboten, die ein besonderes Gepräge haben.

Bereits die sowohl vom LG in seinem Urteil angesprochene als auch im Termin vom 25.1.2007 erörterte Unterscheidung der beiden Angebote des Beklagten durch die Angabe "mit Berliner Rundstempel" des zweiten Angebots ggü. dem ersten Angebot mit "gestempelt" bei Marken, die im Stempel den Wortteil "dorf" erkennen lassen, macht deutlich, dass im streitigen Einzelfall nicht nur das Vorliegen eines Stempels überhaupt, sondern dessen konkrete Ausprägung für die Werteinschätzung der Marken von Bedeutung ist.

Dies gilt umso mehr, als nach dem Hinweis des Beklagten (vgl. Anl. B4) auf die Angaben im Michel-Katalog auch die individuelle Ausprägung des Stempels und seine Qualität erheblich sind.

Zwar hat der BGH (BGH v. 7.6.2006 - VIII ZR 209/05, MDR 2007, 146 = BGHReport 2006, 1350 m. Anm. Mankowski = NJW 2006, 2839) im Rahmen eines Gebrauchtwagenkaufs entschieden, dass die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache auch beim Stückkauf nicht von vorneherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen ist. Möglich ist die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens liegt es in der Regel nahe, dies zu verneinen, wenn dem Kaufentschluss eine persönliche Besichtigung des Fahrzeugs vorangegangen ist.

Für den zu entscheidenden Kauf eines Gebrauchtwagens, den der Käufer vor dem Kauf persönlich besichtigt hatte, hat der BGH die Ansicht des Berufungsgerichts bestätigt, dass das Fahrzeug in der Gesamtheit seiner Eigenschaften nicht gegen ein anderes austauschbar sei. Nach Auffassung des BGH liegt diese Sichtweise nicht nur beim Gebrauchtwagenkauf nahe, sondern ist beim Kauf gebrauchter Sachen in der Regel sachgerecht (a.a.O. S. 2841).

In gleicher Tendenz ist der vorliegende Streitfall zu entscheiden.

Demgemäß hat das LG den K...

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