Rn 75

Im Zuge der Umsetzung der WKRL in nationales Recht ist die Gleichstellung mit einem Sachmangel nur noch für die Aliud-Lieferung notwendig. Wird zu wenig geliefert, liegt darin bereits ein Sachmangel wegen Nichteinhaltung der objektiven oder ggf subjektiven Anforderungen (II 2, III 2). Die Anpassung folgt der Nennung der Menge als Beschaffenheitsmerkmal in Art 6 lit a, 7 I lit d WKRL. Zur Mankolieferung s Rn 27c ff.

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