Gesetzestext

 

(1) Hat eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt überlebt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, oder ist sie vor diesem Zeitpunkt gestorben, so gilt derjenige, welcher auf Grund der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Erbe sein würde, in Ansehung der in den §§ 2366, 2367 bezeichneten Rechtsgeschäfte zu Gunsten des Dritten auch ohne Erteilung eines Erbscheins als Erbe, es sei denn, dass der Dritte die Unrichtigkeit der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit kennt oder weiß, dass sie aufgehoben worden sind.

(2) 1Ist ein Erbschein erteilt worden, so stehen demjenigen, der für tot erklärt oder dessen Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, wenn er noch lebt, die in § 2362 bestimmten Rechte zu. 2Die gleichen Rechte hat eine Person, deren Tod ohne Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist.

 

Rn 1

I erstreckt in Anknüpfung an die Vermutungswirkung der §§ 9 I, 44 II VerschG den öffentlichen Glauben des Erbscheins – ohne dass ein solcher erteilt worden wäre – nach § 2366f auf die Todeserklärung (§ 29 VerschG) und die Todeszeitfeststellung (§ 40 VerschG). Wer auf Grund rechtskräftigen Todeserklärungsbeschlusses zum angenommenen Todestag Erbe wäre, gilt für die in §§ 2366f genannten Rechtsgeschäfte zugunsten Dritter so als Erbe, wie er im Fall der Erbscheinserteilung als solcher gelte. Kenntnis der Unrichtigkeit steht der Wirkung des öffentlichen Glaubens entgegen. Auch durch gerichtliche Aufhebung entfällt sie. Die Fiktion des I betrifft nur den Tod, nicht die Erbfolge.

 

Rn 2

II räumt dem zu Unrecht für tot Erklärten oder Gehaltenen die in § 2362 bestimmten Rechte ein. Er kann Herausgabe eines falschen Erbscheins an das Nachlassgericht und von dem, der diesen hat, Auskunft über den Bestand der Erbschaft und Verbleib von Erbschaftsgegenständen verlangen (Staud/Herzog Rz 10). Ist er später gestorben, stehen die Ansprüche dem Erben, Nacherben (vgl § 2363 Rn 9) oder Testamentsvollstrecker (vgl § 352b II) zu (MüKo/Grziwotz Rz 7).

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