Rn 9

Er kann nach Eintritt des Nacherbfalls (§ 2139), aber schon vor Einziehung bzw Kraftloserklärung des Erbscheins des Vorerben erteilt werden (BeckOGK/Deppenkemper § 2139 Rz 57). Aufzunehmen ist der Zeitpunkt des Nacherbfalls (BayObLG FamRZ 90, 320, 322; 98, 1332, 1333), inwieweit das (Nach-)Erbrecht beschränkt ist (München 6.6.14 – VI 828/03) und die Person des Nacherben, bei dessen Wegfall vor Eintritt des Nacherbfalls der Ersatzerbe. Ist der Nacherbfall hinsichtlich eines von mehreren Vorerben eingetreten, ist der Nacherbe insoweit quotenmäßig Erbe und bleibt iÜ Nacherbe (Hamm NJW 74, 1827 [OLG Hamm 08.07.1974 - 15 Wx 42/74]). Antragsberechtigt ist nach dem Nacherbfall allein der Nacherbe (zum Vorerbenerbschein nach dem Nacherbfall BeckOGK/Deppenkemper § 2136 Rz 56.1 ff). Vorher kann er nicht Erteilung für den Vorerben (BayObLG FamRZ 99, 70, 74) oder sich (BGH FamRZ 80, 563, 564) verlangen. Er kann aber verlangen, dass im Erbschein des Vorerben die Angaben nach I 1 richtig aufgenommen werden und ansonsten Einziehung (§ 2361) und Schadensersatz (RGZ 139, 343) begehren; zur Amtspflicht des Notars s BGH NJW 88, 63 [BGH 11.06.1987 - IX ZR 87/86]. Anzugeben ist der Tag des Anfalls der Erbschaft, der Nacherbe als Vollerbe, wenn nicht Nachnacherbschaft angeordnet ist, beim Nacherbfall nur hinsichtlich eines Vorerben die enstpr Erbquote. Ist das Nacherbenanwartschaftsrechts auf einen Dritten übertragen worden, ist nicht dieser, sondern der Nacherbe im Erbschein auszuweisen (BayObLG NJW-RR 92, 200, 201, str). Der Nacherbe ist nicht beschwerdeberechtigt (vgl § 2353 Rn 32 ff), wenn ein dem Vorerben erteilter Erbschein eingezogen wird (Karlsr FamRZ 09, 1365) oder der von ihm gestellte Antrag auf Erteilung eines Erbscheins an den Vorerben (mit Nacherbenvermerk) abgelehnt wurde (BayObLG FamRZ 04, 1407). Die Erteilung eines Erbscheins für den Nacherben ist gebührenpflichtig (BayObLG MDR 95, 644), aber nicht die Angabe der Nacherbschaft im Erbschein des Vorerben (Hartmann § 107 KostG Rz 5). Mit dem Erbschein kann der Nacherbe über § 22 GBO Grundbuchberichtigung erreichen.

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