Rn 8

S § 2361 Rn 4. Fehlen Angaben nach I 1 aF oder sind sie unbestimmt, ist der Erbschein als unrichtig einzuziehen (BayObLG FamRZ 01, 873, 876; BeckOGK/Deppenkemper § 2139 Rz 54 f); auch, wenn die Unrichtigkeit den Beschwerdeführer nicht beschwert (BayObLGZ 00, 76, 80). Da mit dem Nacherbfall (§ 2139), zB dem Tod des Vorerben (oder auch nur eines von mehreren), die Beschränkung nicht mehr besteht und nicht mehr eingetragen werden könnte (BayObLG FamRZ 00, 1231, 1232), wird der dem Vorerben erteilte Erbschein unrichtig und muss eingezogen werden (hM, Jena FamRZ 94, 1208; Köln FamRZ 03, 1784; Staud/Herzog Rz 27; aA Soergel/Zimmermann Rz 12), ferner, wenn der Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalls wegfällt, zB stirbt und das Nacherbenrecht auf seine Erben übergeht (§ 2108 II 1; BayObLG FamRZ 88, 542; 99, 816), oder bei Nichterwähnung einzelner Nacherben oder falscher Bezeichnung der Nacherbfolge (BayObLGZ 60, 407).

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