Rn 1

Zwischen Vor- und Nacherbe (§§ 2100 ff) entsteht keine Erbengemeinschaft, sondern sie sind zeitlich versetzte Erben des gleichen Erblassers. Mit Eintritt des Erbfalls kommt zunächst nur ein Erbschein für den Vorerben (I aF iVm § 2353 in Betracht, der ihn legitimiert. In Hinblick auf seine auflösend befristete Erbeinsetzung und zum Schutz des aufschiebend befristet eingesetzten Nacherben bedarf es eines Nacherbenvermerks (vgl auch § 51 GBO). Dieser bezeugt die Beschränkung der Rechtstellung des Vorerben, über den Nachlass zu verfügen (MüKo/Grziwotz Rz 1 f). § 2363 ist durch Art 16 Nr 7 G v 29.6.15 (I 1042) mWv 17.8.15 neu gefasst worden.

 

Rn 2

Der Erbschein des Vorerben bezeugt nicht, dass der Vorerbe noch Vorerbe und der Nacherbfall nicht eingetreten ist (Frankf NJW 57, 266; KG Rpfleger 96, 247 f). Er bescheinigt auch nicht das Nacherbrecht (BayObLG FamRZ 04, 1407). Daher ist weder der dem Vorerben ausgestellte und den Nacherben sowie den Nacherbfall bezeichnende Erbschein noch der im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk ausreichend, um bei Eintritt des Nacherbefalles den Nacherben gem § 29 I 2 GBO ohne Vorlage eines Erbscheines in das Grundbuch einzutragen (Zweibr FamRZ 11, 1168; München FamRZ 11, 1762, 1763; NotBZ 12, 467). Er nimmt insoweit auch nicht an der Vermutung des § 2365 teil (BGH NJW 82, 2499; BayObLGZ 99, 805; FamRZ 00, 1231). Es kommt daher auf die Annahme der Erbschaft durch den Nacherben nicht an (BRHP/Siegmann/Höger Rz 1). Im Rechtsverkehr dient der Erbschein des Vorerben auch der Legitimation des Nacherben, wenn jener dessen Zustimmung bedarf (s § 2113; zum Ganzen BeckOGK/Deppenkemper § 2139 Rz 50 ff). Parallelvorschriften bzgl des Nacherbenvermerks sind insb § 51 GBO, §§ 54, 74 SchiffsregO und § 86 LuftfzRG.

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