Rn 1

Die Anfechtung erfolgt durch Gestaltungsklage (BGH NJW 15, 1382 [BGH 11.03.2015 - IV ZR 400/14] Rz 7; 12.9.12 – IV ZR 177/11 Rz 7; aA Grünewald/Weidlich Rz 3; Muscheler ZEV 09, 101, 105: Feststellungsklage), auch Widerklage, gegen den Erbunwürdigen, nicht durch Einrede oder Geltendmachung im Erbscheinsverfahren (BayObLG FamRZ 01, 319, 320). Der Antrag (zB: ›Der N.N. ist als Erbe des am Datum verstorbenen Name des Erblassers erbunwürdig‹) muss erkennen lassen, dass die Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit erfolgt (RG JW 1910, 23). Klagegegner ist der Erbe bzw dessen Gesamtrechtsnachfolger, nicht der Erbschaftskäufer (§§ 2371, 2385) oder Erwerber eines Miterbenanteils (§ 2033). Die Klage kann mit der Erbschaftsklage nach §§ 2018 ff verbunden werden (hM), wobei diese auf Herausgabe der Erbschaft nach Rechtskraft des Urteils zu richten ist. Ist der Erbe auch Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigter, beinhaltet die gegen ihn gerichtete Klage idR zugleich eine Anfechtungserklärung nach § 2345 (MüKo/Helms Rz 1). Die Klageerhebung bedeutet nicht zwingend, dass die Erbschaft angenommen wird. Der obsiegende Kläger kann ausschlagen (BRHP/Müller-Christmann Rz 1). Die Erbunwürdigkeitsklage ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Erbunwürdige die Erbschaft bereits ausgeschlagen hat (KG FamRZ 89, 675). Erbunwürdigkeitsklage und Feststellungsklage nach Anfechtung einer letztwilligen Verfügung (§§ 2078, 2081) stehen selbstständig nebeneinander und schließen einander nicht aus (BGH 12.9.12 – IV ZR 177/11 Rz 5).

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