Ein die Erbunwürdigkeit aussprechendes Urteil gem. §§ 2342, 2344 BGB hat auch dann Bindungswirkung für ein Erbscheinsverfahren, wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt.

BGH v. 26.4.2023 – IV ZB 11/22

BGB § 2339, § 2342, § 2344

Beraterhinweis Die Erbunwürdigkeit kann nach § 2342 Abs. 1 BGB nicht im Erbscheinsverfahren, sondern ausschließlich durch Anfechtungsklage im Erbunwürdigkeitsprozess geltend gemacht werden (BayObLG v. 9.6.2000 – 1Z BR 25/00, FamRZ 2001, 319; OLG Rostock v. 31.8.2011 – 3 W 58/11, FGPrax 2012, 74; Olshausen in Staudinger, BGB, § 2342 Rz. 1; Müller-Christmann in BeckOK/BGB, § 2342 Rz. 1) und entfaltet ihre Wirkung nach § 2342 Abs. 2 BGB erst mit Rechtskraft des Urteils. Das Nachlassgericht ist an ein rechtskräftiges Anfechtungsurteil gebunden (BayObLG v. 9.6.2000 – 1Z BR 25/00, FamRZ 2001, 319). Dies muss auch für ein Versäumnisurteil gelten. Würde man eine Bindung des Nachlassgerichts an ein solches Urteil verneinen, könnte ein nach § 2339 BGB materiell erbunwürdiger Erbe durch seine Säumnis im Erbunwürdigkeitsprozess dauerhaft verhindern, dass seine Erbunwürdigkeit im Erbscheinsverfahren berücksichtigt wird. Das Nachlassgericht müsste ihm auf Antrag einen Erbschein erteilen, weil es die Voraussetzungen der Erbunwürdigkeit nicht selbst prüfen darf. Einer erneuten Erbunwürdigkeitsklage stünde wiederum die Rechtskraft des Versäumnisurteils entgegen.

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