Gesetzestext

 

(1) 1 Zur Sicherheitsleistung geeignete Wertpapiere sind Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, wenn sie einen Kurswert haben und zu einer in der Rechtsverordnung nach § 240a aufgeführten Gattung gehören.

(2) Mit den Wertpapieren sind die Zins-, Renten-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu hinterlegen.

(3) Mit Wertpapieren kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts geleistet werden.

 

Rn 1

§ 234 schränkt den Kreis der sicherheitsfähigen Wertpapiere ein: Es handelt sich nur um die uneingeschränkt verkehrsfähigen Inhaberpapiere wie Inhaberschuldverschreibungen (§§ 793 ff) und auf den Inhaber lautende Aktien (§ 10 AktG) sowie um Orderpapiere mit Blankoindossament (I). Ausgeschlossen sind Rektapapiere (zB Grundschuldbrief; Sparbrief) und hinkende Inhaberpapiere (Sparbuch). Die Wertpapiere müssen einen nicht zwingend amtlich festgelegten Kurswert (zB Börsenpreis) haben. Bis 31.12.22 galt qualitativ das Erfordernis der Mündelsicherheit (§ 1807 Nr 4 aF). Ab 1.1.23 werden in der SiV (§ 240a Rn 1) die Gattungen von Wertpapieren, die zur Sicherheitsleistung geeignet sind (§ 1 SiV), bundeseinheitlich festgelegt. Aus II geht hervor, dass das Pfandrecht des Sicherungsberechtigten sich nicht nur auf die Hauptsumme, sondern auch auf entspr Ergänzungspapiere erstreckt (vgl § 1296 S 1); fällige Erträge werden von der Hinterlegungsstelle eingelöst (s.a. § 1296 S 2). Der Begriff des Kurswertes in III fordert nicht, dass die Wertpapiere einer amtlichen Notierung unterliegen, es bedarf nur der Feststellbarkeit eines Marktpreises. Unabhängig von der Bonität des Schuldners bzw der Qualität der verbrieften Rechte sind diese als Sicherheit nur zu ihrem Kurswert anzusetzen. Beim Kursrückgang kann § 240 greifen. Zur prozessualen Sicherheit (§ 108 I 2 ZPO) s BGH 15.10.20 – I ZR 9/20.

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