Gesetzestext

 

Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.

 

Rn 1

Die Sicherheit kann unzureichend werden, weil der Sicherungsgegenstand an Wert verloren hat (zB durch Absinken eines Kurswertes, Vermögensverfall des Bürgen, Beschädigung oder Wertverlust der verpfändeten Sache), oder die zu sichernde Forderung sich erhöht hat. Der Berechtigte hat dann einen Anspruch auf Ergänzung. Der Verpflichtete hat die Wahl zwischen Ergänzung oder Ersetzung. Der Berechtigte trägt die Beweislast für den Wertverlust der Sicherheit. War die Sicherheit schon anfänglich unzureichend, besteht aus § 232 ein Ergänzungsanspruch. Wurde zwischen den Beteiligten vereinbart, dass nur ein bestimmter Gegenstand als Sicherheit dienen sollte, so begründet dessen Wertminderung im Zweifel keine Ergänzungspflicht. Ebenso wenig besteht diese, wenn der Gegenstand durch Verschulden des Berechtigten im Wert gemindert wird. Im Insolvenzfall des Pflichtigen ist der Berechtigte Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO); eine Ergänzungspflicht besteht nicht.

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