Gesetzestext

 

Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis aus, so hat im Verhältnis der Erben und der Vermächtnisnehmer zueinander derjenige, welchem die Ausschlagung zustattenkommt, die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.

A. Zweck.

 

Rn 1

Nach § 2307 I 1 kann der mit einem Vermächtnis bedachte Pflichtteilsberechtigte das Vermächtnis ausschlagen, um den vollen Pflichtteil zu erlangen. Der abänderbare § 2321 regelt für das Innenverhältnis, dass dann derjenige die Pflichtteilslast in Höhe des durch die Ausschlagung des Vermächtnisses erlangten Vorteils zu tragen hat, dem diese zustattenkommt. Im Außenverhältnis bleibt der Erbe (bzw die Erbengemeinschaft) Pflichtteilsschuldner. Hat er hier schon geleistet, hat er im Innenverhältnis ggü dem Vermächtnisnehmer einen Erstattungsanspruch, ansonsten einen Freistellungsanspruch. Bei Zugewinngemeinschaft kann der überlebende Ehegatte nur den kleinen Pflichtteil geltend machen; ebenso der Lebenspartner in Zugewinngemeinschaft (vgl §§ 6 2, 10 VI 2 LPartG). Bei Annahme des Vermächtnisses gilt § 2320. §§ 2321, 2322 gehen § 2318 vor.

B. Begünstigte.

 

Rn 2

Die Ausschlagung kommt dem Erben (bei Erbengemeinschaft den Miterben) zustatten, der mit dem Vermächtnis beschwert war. Gem § 2321 kann der Alleinerbe (bzw die gemeinsam belasteten Miterben) in Höhe des erlangten Vorteils andere Vermächtnisse oder Auflagen nicht wegen der Pflichtteilslast nach § 2318 kürzen (RG JW 14, 593, 594). War nur ein Miterbe belastet, hat er im Verhältnis zu den übrigen Miterben, Vermächtnisnehmern und Auflagenbegünstigten die Pflichtteilslast bis zur Höhe des erlangten Vorteils allein zu tragen (MüKo/Lange Rz 2).

 

Rn 3

Dem Vermächtnisnehmer kommt die Ausschlagung zustatten, wenn das ausgeschlagene Vermächtnis ein Untervermächtnis (§ 2147) war. Es bleibt zwar der Erbe (bzw die Erbengemeinschaft) Pflichtteilsschuldner, doch steht ihm gegen den Vermächtnisnehmer ein Befreiungs- bzw Erstattungsanspruch nach § 2321 zu (MüKo/Lange Rz 3). Gleiches gilt, wenn die Ausschlagung einem Ersatzvermächtnisnehmer (§ 2190) oder bei einer Anwachsung (§ 2158) einem anderen Mitvermächtnisnehmer zustattenkommt (BeckOKBGB/Müller Rz 3; Damrau/Lenz Rz 3).

C. Grenze.

 

Rn 4

Die Pflichtteilslast geht idR bis zur Höhe des erlangten Vorteils über. Das ist grds das ausgeschlagene Vermächtnis. Ist dieses weniger wert als der Pflichtteilsanspruch, ist der Vorteil durch einen Wertvergleich vor und nach der Ausschlagung zu ermitteln. Zeitpunkt für die Wertberechnung ist der Erbfall (RG JW 38, 2143 f).

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