Gesetzestext

 

(1) 1Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so wächst, wenn einer von ihnen vor oder nach dem Erbfall wegfällt, dessen Anteil den übrigen Bedachten nach dem Verhältnis ihrer Anteile an. 2Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Anteile der Bedachten bestimmt hat. 3Sind einige der Bedachten zu demselben Anteil berufen, so tritt die Anwachsung zunächst unter ihnen ein.

(2) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.

 

Rn 1

Die allg erbrechtliche Anwachsungsvorschrift § 2094 gilt nur für Erben. § 2158 bestimmt für Vermächtnisnehmer beim gemeinschaftlichen Vermächtnis der Sache nach dasselbe, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt (2), was insb durch ein Ersatzvermächtnis geschehen kann und sollte. Unterschiede zur Regelung bei Erbfolge ergeben sich jedoch hinsichtlich der Voraussetzung des Wegfalls eines Berechtigten. Neben Zuwendungsverzicht (§ 2352), Vorversterben (§ 2160), Ausschlagung (§§ 2180 III, 1953 I), Anfechtung (§ 2078) und Nichterleben des Eintritts einer aufschiebenden Bedingung oder einer Befristung kommt auch der Wegfall einer auflösenden Bedingung oder eines Endtermins in Betracht, weil dadurch die Universalsukzession nicht berührt wird und deshalb ohne Rückwirkung auf den Erbfall oder (wenigstens konstruktive) Nacherbfolge eine Veränderung der Rechtsstellung möglich ist (Staud/Otte Rz 4). Der angewachsene Anteil ist (abgesehen von § 2159) nicht selbstständig, sondern teilt das Schicksal des ursprünglichen Anteils.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge