Rn 3

Die Ausschlagung (I 1) kann nach dem Erbfall formlos, auch konkludent (BGH NJW 01, 520, 521 [BGH 18.10.2000 - IV ZR 99/99]), ggü dem Beschwerten (§ 2180 II 1) erfolgen. Der Anfall des Vermächtnisses an den Pflichtteilsberechtigten gilt dann als nicht erfolgt (§§ 2180 III, 1953 I). Der Berechtigte erlangt den vollen Pflichtteilsanspruch. Der Ehegatte in Zugewinngemeinschaft kann nur den kleinen, nach § 1931 berechneten Pflichtteil nebst rechnerischem Zugewinnausgleich verlangen (§ 1371 II). Er hat kein Wahlrecht zum großen Pflichtteil. Entspr gilt zum Lebenspartner (s § 6 LPartG). Das Recht auszuschlagen ist vererblich. Minderjährige bedürfen der Genehmigung des FamG (§ 1643 II 1 Alt 1). Zur Pflichtteilslast im Innenverhältnis s § 2321.

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