Rn 24
Die lebzeitig vollzogene Schenkung vTw wird als Schenkung unter Lebenden behandelt (II). Es gelten §§ 516 ff, insb § 518 II. Ein Mangel der von I 1 geforderten erbrechtlichen Form ist geheilt. Das Geschenkte fällt nicht in den Nachlass. Pflichtteilsansprüche und Erbteile werden reduziert. Ggf kommen Rechte des Vertragserben aus § 2287, des Pflichtteilsberechtigten aus §§ 2325, 2329 und der Nachlassgläubiger aus §§ 3 ff AnfG, §§ 130–134 InsO in Betracht.
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