Rn 2

Eine vertragsmäßige Verfügung im zweiseitigen Erbvertrag muss für I nichtig sein. Die Nichtigkeit kann anfänglich bestehen, zB wegen Geschäftsunfähigkeit, Formmangels, Sittenwidrigkeit (§ 138), oder rückwirkend eintreten, zB durch Anfechtung (§ 142). Gleichzustellen ist anfängliche Unwirksamkeit gem § 2289 I 2, nicht aber, wenn eine vertragsmäßige Verfügung nur gegenstandslos wird, zB beim vorzeitigen Tod des Bedachten (§§ 1923 I, 2160), Ausschlagung (§§ 1944 ff, 2180 III), Erb- oder Vermächtnisunwürdigkeit (§§ 2339 ff) oder Zuwendungsverzicht (§ 2352). Die Wirksamkeit der übrigen Verfügungen des Erblassers beurteilt sich dann nach §§ 2085, 2279, nicht nach § 2298 I (hM Bay-ObLG NJW-RR 03, 293, 295 [BayObLG 11.11.2002 - 1 Z BR 53/01]).

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