Rn 8

Die ex tunc-Nichtigkeit (§ 142 I) der eigenen Erklärung durch form- und fristgemäße (§§ 2282, 2283) Anfechtung bewirkt im Zweifel (§ 2298 III) die Unwirksamkeit der vertragsmäßigen Verfügung des Anderen nach § 2298 I; auch bei Anfechtung nach § 2079 (hM; BayObLG FamRZ 05, 140). Ficht der Pflichtteilsberechtigte nach dem Tod des Erblassers an, ist § 2079 2 zu beachten. Für einseitige Verfügungen gilt § 2085. Die Nichtigkeit des Erbvertrags kann nach § 139 zur Unwirksamkeit weiterer Rechtsgeschäfte führen. Ficht nur der Vertragsgegner an, kommt Umdeutung (§ 140) in ein Testament des Erblassers in Betracht.

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