Rn 1

Einseitige Verfügungen und Testamente können vom Erblasser widerrufen werden (§§ 2299 II 1, 2253 ff). Für den Widerruf wechselseitiger Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament zu Lebzeiten der Ehegatten verweist § 2271 I auf den Rücktritt vom Erbvertrag (§ 2296); nach dem Tod eines Ehegatten gelten die §§ 22812285 analog (RGZ 87, 95; BGH NJW 62, 1913 [BGH 04.07.1962 - V ZR 206/60]). Bzgl vertragsmäßiger Verfügungen in einem Erbvertrag kann der Erblasser seine Testierfreiheit durch Anfechtung seiner Verfügung wieder erlangen, indem § 2281 ihm das Anfechtungsrecht einräumt, welches bei Testamenten wegen ihrer Widerruflichkeit nur Dritten (vgl § 2080) zuzuerkennen war. Der Vertragsgegner kann seine Willenserklärung vor und nach dem Erbfall nach §§ 119, 123 anfechten, insoweit er nicht selbst vertragsmäßig verfügt hat. Als Nächstberufener iSv § 2080 kann er nach §§ 2078 ff die Erklärung des verfügenden Erblassers anfechten. Ausgeschlossen ist eine Anfechtung, soweit der Erblasser ihre Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich herbeigeführt oder auf das Recht nach §§ 2078 I, 2079 2 erbvertraglich verzichtet hat (BGH NJW 83, 2247, 2249; BayObLG FamRZ 00, 1331, 1332). Zum Anfechtungsrecht Dritter s § 2285. Kostenschuldner: § 23 Nr 4a GNotKG; Kosten der Entgegennahme: KV Nr 12410 I Nr 2 GNotKG: 15 EUR.

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