Gesetzestext

 

Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.

 

Rn 1

Ehegatten können auch dann ein gemeinschaftliches Nottestament gem § 2249 oder § 2250 errichten, wenn die dort bezeichneten Voraussetzungen nur bei einem Teil gegeben sind. Die Ehegatten müssen die Regelung nicht in Anspruch nehmen. Sowohl wenn sich nur ein Teil in einer tatbestandsmäßigen Lage befindet als auch wenn dies für beide zutrifft – so regelmäßig beim Absperrungstestament (§ 2250 I) sowie beim Seetestament (§ 2251) –, kann ein gemeinschaftliches Testament auch dadurch errichtet werden, dass ein Ehegatte seine Erklärungen in der Form und unter den Voraussetzungen der §§ 2250 I oder 2251 abgibt, der andere in ordentlicher Form (RGRK/Johannsen Rz 2).

 

Rn 2

Überleben beide Ehegatten die Frist des § 2252 I u II, dann gilt das Testament als nicht errichtet. Solange aber auch nur einer an der Errichtung eines ordentlichen öffentlichen Testaments gehindert ist, ist der Fristenlauf gehemmt (MüKo/Musielak Rz 5). Stirbt ein Ehegatte vor Fristablauf, bleibt das Testament dauerhaft wirksam; dies gilt also auch beim Tod des in der Notlage befindlichen Teils. Die wechselbezüglichen Verfügungen des überlebenden Ehegatten sind gem § 2271 bindend. Nach hM (so Soergel/Leiß Rz 3; MüKo/Musielak Rz 4) bleiben auch seine einseitigen Verfügungen wirksam.

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