Rn 3

Ein Widerspruch (I) besteht grds dann, wenn mehrere letztwillige Verfügungen sachlich miteinander unvereinbar sind (BGH NJW 85, 969 [BGH 07.11.1984 - IVa ZR 77/83]; vgl aber Rn 4). Dies ist im Wege des inhaltlichen Vergleichs beider Testamente zu ermitteln, der dafür zunächst durch Testamentsauslegung (§§ 133, 2084) festzustellen ist. Ein Widerspruch kann sich auch dadurch ergeben, dass in einem späteren Testament eine frühere Verfügung weggelassen ist (Köln NJW-RR 92, 1419; BayObLGZ 91, 13). Bestimmt der Erblasser den zunächst zum Alleinerben Eingesetzten nachträglich zum Testamentsvollstrecker, so liegt darin ohne weiteres kein Widerruf (BayObLG FGPrax 05, 126 [BayObLG 22.02.2005 - 1 Z BR 94/04]).

 

Rn 4

Über das Bestehen eines Widerspruchs entscheidet letztlich der Erblasserwille. Daher kann sogar bei sachlicher Vereinbarkeit mehrerer Verfügungen ein Widerspruch vorliegen, wenn nämlich nach dem Willen des Erblassers allein die spätere Verfügung gelten soll. Dies kommt insb in Betracht, wenn der Erblasser mit dem späteren Testament die Erbfolge abschließend und umfassend regeln wollte, sei es insgesamt oder auch nur für einen bestimmten Teilbereich (BGH NJW 81, 2746 [BGH 16.03.1981 - II ZB 9/80]; 85, 969 [BGH 07.11.1984 - IVa ZR 77/83]; Saarbr 7.9.20 – 5 W 30/20). Dass der Erblasser an seine frühere Verfügung noch gedacht hat, ist nicht erforderlich (BayObLG FamRZ 89, 442).

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