Leitsatz (amtlich)

1. Alleinerbeneinsetzung durch Zuwendung des Immobilienvermögens und des nach Abzug von Geldzuwendungen verbleibenden übrigen Vermögens.

2. Kein Widerruf der Erbeinsetzung durch einen Nachtrag, in dem der so bedachte Alleinerbe zum Testamentsvollstrecker eingesetzt wird und die Aufgaben des Testamentsvollstreckers beschrieben werden.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 2087, 2258 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 08.09.2004; Aktenzeichen 16 T 1636/04)

AG München (Aktenzeichen 64-VI 5667/03)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des LG München I vom 8.9.2004 wird zurückgewiesen.

II. Der Beteiligte zu 2) hat die dem Beteiligten zu 1) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 250.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der geschiedene Erblasser ist im Alter von 73 Jahren verstorben. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind seine Söhne.

Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus dem vom Erblasser bewohnten Einfamilienhaus im Wert von rund 640.000 EUR, einer Eigentumswohnung im Wert von rund 80.000 EUR, Bankguthaben und Wertpapieren im Wert von (zum Todestag) rund 440.000 EUR, Gold- und Silbermünzen im Wert von 13.000 EUR, einen Pkw im Wert von ca. 3.000 EUR sowie Werkzeug, Hausrat und Schmuck im Wert von insgesamt rund 4.000 EUR. Außerdem sind zwei Lebensversicherungen im Wert von insgesamt 79.000 EUR vorhanden. Der Reinnachlasswert beträgt etwa 1,3 Mio. EUR.

Es liegen zwei privatschriftliche Testamente vor. Das Testament vom 10.3.2000 hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:

Mein Sohn S. (Beteiligter zu 2) erbt das bebaute Grundstück mit allem Inventar

Seine Kinder erhalten je 50.000 DM in bar.

Mein Sohn R. (Beteiligter zu 1) erbt die Eigentumswohnung. Seine Kinder erhalten je 50.000 DM in bar.

R. erhält zusätzlich das gesamte Vermögen (nach Abzug der Kinder Barschaft) darunter fällt der Aktienbestand, die Sparbücher, der Fond 2, die Goldmünzen und die Giro Konten sowie die A.-Versicherung.

Die eventuell nicht verlebte Rentenversicherung der Berlinischen Versicherung geht zu gleichen Teilen an beide Söhne R. und S.

R. ist Testamentsvollstrecker!

Der Text dieser Verfügung ist mit zwei diagonalen Strichen durchgestrichen. Auf dem dazugehörigen Umschlag hat der Erblasser vermerkt: "erl nach Gespräch mit S. am 10.3.2000 21.00 Uhr"; "seine Frau will nicht in eine schimmelige Wohnung"; Sie ist angeblich Lungenkrank"; "Blöde Kuh!!!"; "Für was hab ich ein BW-Studium finanziert???"

Die letztwillige Verfügung vom 11.3.2000 hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut:

1. Ich setze hiermit zu meinen Erben ein.

a) Mein Sohn S. erhält 400.000 DM in bar

Dessen Söhne erhalten je 50.000 DM in bar!

b) Mein Sohn R. erhält ausser der Barzuwendung (Erbe) an seine Kinder i.H.v. je 50.000 DM das verbleibende Vermögen: Bargeld, Aktien, III Fond 2, Goldstücke und die bestehenden Giro Konten.

Weiterhin das Grundstück mit Haus ... und sowie die Eigentumswohnung ... und allem Inventar.

... Bl. II

Testament Bl. II

2. Die eventuell nicht verlebte Rentenversicherung der Berlinischen Versicherung sowie der A.-Unfall-Rückversicherung geht zu gleichen Teilen an beide Söhne R. u. S.

a) Für den Fall dass einer beiden vorgenannten Söhne nicht Erbe sein kann sollen seine Abkömmlinge nach obigen Angaben erben.

München 11.3.2000

(Unterschrift).

3. Es wird Testamentsvollstreckung angeordnet!

Testamentsvollstrecker ist der Miterbe R., Seine Aufgabe ist es, den ges. Nachlass - soweit nicht im Einverständnis sämtlicher Erben eine gegenständliche Aufteilung möglich ist - zu versilbern und den Erlös entsprechend 50/50 aufzuteilen

Der Testamentsvollstrecker ist ausdrücklich von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

München 11.3.2000 (Unterschrift)

Auf dem verschlossenen Umschlag, in dem sich dieses Testament befand, hat der Erblasser vermerkt: "Testament vom 11.3.2000 24.20 Uhr"; "zu öffnen vom Testamentvollstrecker."

Der Beteiligte zu 1) vertritt die Auffassung, er sei auf Grund des Testaments vom 11.3.2000 Alleinerbe; bei den Zuwendungen an den Beteiligten zu 2) und die Enkelkinder handle es sich um Vermächtnisse. Er hat die Erteilung eines entsprechenden Erbscheins beantragt.

Der Beteiligte zu 2) hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn und den Beteiligten zu 1) als Miterben zu je ½ ausweist. Aus Ziff. 3 des Testaments vom 11.3.2000 ergebe sich, dass eine hälftige Aufteilung des gesamten Nachlasses zwischen ihm und seinen Bruder vorzunehmen sei.

Das Nachlassgericht hat mit Beschl. v. 21.10.2003 die Erteilung eines Erbscheins angekündigt, der den Beteiligten zu 1) als Alleinerben ausweist. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat das LG mit Beschl. v. 8.9.2004 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2).

II. Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet.

1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt.

Die Auslegung des Testaments vom 11.3.2000 ergebe, dass der Beteiligte zu 1) zum Alle...

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