Rn 10

Der Erblasser muss die ihm vorgelesene Niederschrift vor allen Zeugen genehmigen. Er bekundet damit, dass sein letzter Wille richtig niedergeschrieben wurde. Es genügt, wenn der Erblasser den Text durch Kopfnicken ›Punkt für Punkt‹ genehmigt (BayObLGZ 90, 296). Abschließend ist die Niederschrift von Erblasser und Zeugen zu unterschreiben; bei Schreibunfähigkeit des Erblassers ersetzt die entsprechende Feststellung seine Unterschrift (III 2; §§ 8u 13 I BeurkG; § 2249 I 5 u 6). Unterschreibt der Erblasser nach seiner Genehmigung ein anderes, vom vorgelesenen abgeschriebenes Schriftstück, ist das Testament unwirksam (BGHZ 115, 174). Unterschreiben Erblasser und Zeugen auf verschiedenen Blättern, ist Wirksamkeit gegeben, wenn eine einheitliche Urkunde vorliegt (München NJW-RR 15, 1034 [OLG München 12.05.2015 - 31 Wx 81/15]).

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