Gesetzestext

 

Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses finden in den Fällen der §§ 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird.

 

Rn 1

Die Vorschrift begründet durch die Anwendbarkeit des Bedingungsrechts eine Anwartschaft für den Bedachten, die in gewissem Umfang rechtlich geschützt wird. So kann sich der Vermächtnisnehmer bereits durch Arrest oder einstweilige Verfügung nach §§ 916 II, 936 ZPO sichern. Auch die Bestellung einer Hypothek ist möglich (RGZ 65, 277, 283 f). Für den Vermächtnisanspruch auf ein Grundstück oder Grundstücksrecht kann der Bedachte eine Vormerkung nach § 883 I 2 eintragen lassen (NK/Horn Rz 16 mwN). IÜ ist die Rechtsstellung des Vermächtnisnehmers nach §§ 2177, 2178 in den Grenzen der §§ 137 1, 138, 276 III vom Erblasser gestaltbar und auch gestaltungsbedürftig (NK/Horn Rz 22 mwN).

 

Rn 2

Den Schutz des Bedachten bewirken aus dem Bedingungsrecht §§ 160 und 162: Der Beschwerte haftet nach § 160 I, wenn er während der Schwebezeit den Vermächtnisanspruch wegen Verletzung der Pflicht zu ordnungsmäßiger Verwaltung vereitelt oder beeinträchtigt, auf Schadensersatz. Darin ist eine Verwaltungs- und Erhaltungspflicht während dieser Zeit enthalten (NK/Horn Rz 5 mit Fn 6). Verhindert der Beschwerte wider Treu und Glauben den Bedingungseintritt, fingiert § 162 den Bedingungseintritt. Nicht anzuwenden ist hingegen § 161, weil der Vermächtnisnehmer nach § 2174 nur einen Anspruch erwirbt und nicht den Gegenstand des Anspruchs, auf den allein sich Zwischenverfügungen des Beschwerten beziehen könnten (aaO Rz 8 mwN).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge