Gesetzestext

 

Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses im ersteren Falle mit der Geburt, im letzteren Falle mit dem Eintritt des Ereignisses.

 

Rn 1

Anders als der Erbe nach § 1923 muss der Vermächtnisnehmer nach § 2178 beim Erbfall nicht einmal gezeugt sein. In den Grenzen der §§ 2162, 2163 fällt das Vermächtnis dann mit der Geburt des Bedachten an. Entsprechendes gilt nach § 2178, wenn die Person des Vermächtnisnehmers erst nach dem Erbfall durch ein bestimmtes Ereignis (wie die erste Heirat eines der Neffen) bestimmt wird. Nicht dazu zählt die Bestimmung des Vermächtnisnehmers nach §§ 2151, 2152 (Staud/Otte Rz 3). Hingegen ist § 2178 (unmittelbar oder entspr) anwendbar auf eine noch nicht entstandene juristische Person als Vermächtnisnehmer (Staud/Otte Rz 4). Für Stiftungen von Todes wegen trifft freilich § 84 eine besondere Regelung durch die Fiktion der rückwirkenden Entstehung.

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