Gesetzestext

 

Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.

 

Stiftungsorgane. (zum 1.7.23)

(1) Die Stiftung muss einen Vorstand haben. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung.

(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Stiftung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(3) Durch die Satzung kann von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 abgewichen und der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(4) In der Satzung können neben dem Vorstand weitere Organe vorgesehen werden. In der Satzung sollen für ein weiteres Organ auch die Bestimmungen über die Bildung, die Aufgaben und die Befugnisse enthalten sein

(5) Die §§ 30, 31 und 42 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.

A. Fassung bis 30.6.23.

 

Rn 1

Die Vorschrift erweitert die Erbfähigkeit der Stiftung, indem sie die Rechtsfähigkeit der Stiftung zz des Erbfalls fingiert, wenn die Stiftung erst nach dem Tod des Erblassers anerkannt wird. Vor der Anerkennung sind keine Rechtshandlungen des späteren Vorstands möglich (Braunschw ZEV 20, 565, 566 [OLG Braunschweig 08.07.2020 - 3 W 19/20]). § 84 ist auf ausländische Stiftungen (München NZG 09, 917, 919) anwendbar. Ebenso auf Stiftungen unter Lebenden (Grüneberg/Ellenberger Rz 1), dann gilt der Anspruch auf das im Stiftungsgeschäft zugesagte Vermögen als schon vor dem Tod des Stifters entstanden.

B. Reform ab 1.7.23.

 

Rn 2

Statt der Verweisungen in § 86 aF enthält die Vorschrift eigenständige Regelungen für die Stiftung und trägt der Tatsache Rechnung, dass Stiftungen neben dem Vorstand oft weitere Organe haben, die Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen (RegE BTDrs 19/28173, 58). Vorstandsmitglieder können auch juristische Personen und andere rechtsfähige Personenvereinigungen sein (RegE BTDrs 19/28173, 59). Vorgesehen ist die Vertretung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder, allerdings kann die Satzung auch Einzel- oder Gesamtvertretung vorsehen (Abs II 2, III; RegE BTDrs 19/28173, 59). Bestimmt die Satzung weitere Organe, muss sie auch die Aufgaben und Kompetenzen regeln (Abs IV). Wie bisher können besondere Vertreter bestellt werden (§ 30), haftet die Stiftung für ihre Organe (§ 31) und gilt die Insolvenzantrags- und Schadensersatzpflicht des § 42 II (Abs V).

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