Gesetzestext

 

Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

Hat der Erblasser einen Gegenstand mehreren vermacht und überhaupt keine oder eine nicht unmittelbar praktisch umsetzbare Anordnung über die Anteile der Bedachten getroffen, liegt ein gemeinschaftliches Vermächtnis zu gleichen Teilen (§§ 2091, 2093) vor oder zu gleichen Teilen derjenigen, die ohne Anteilsangabe bedacht sind (§ 2092), oder zu proportional erhöhten (§ 2089) oder geminderten (§ 2090) Anteilen. Die Berechtigten sind nicht Gesamtgläubiger, sondern bei Teilbarkeit Teilgläubiger nach § 420 (str), bei Unteilbarkeit Mitgläubiger nach § 432.

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