Gesetzestext

 

Sind einige von mehreren Erben auf einen und denselben Bruchteil der Erbschaft eingesetzt (gemeinschaftlicher Erbteil), so finden in Ansehung des gemeinschaftlichen Erbteils die Vorschriften der §§ 2089 bis 2092 entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

§ 2093 erklärt die §§ 2089–2092 auch für den Fall anwendbar, dass mehrere Erben auf einen gemeinsamen Erbteil, also etwa gemeinsam auf 50 %, eingesetzt sind, was durch Auslegung zu ermitteln ist (BayObLG FamRZ 00, 120). Für die Anwendung des § 2093 soll es nicht genügen, dass der Erblasser die Erbeinsetzung mehrerer Personen in einem Satz, unter einem gemeinsamen Oberbegriff oder unter einem einheitlichen Bruchteil äußerlich zusammengefasst hat (›Eheleute‹ allein genügt nicht, BayObLG ZEV 99, 355). Hinzutreten muss eine aus Erblassersicht sachliche Rechtfertigung für die Anwendung der §§ 2089–2092, aber auch der §§ 2094 I und II, 2098 II innerhalb dieser Gruppe, die sich aus einer persönlichen oder sachlichen Beziehung der Gruppenangehörigen zueinander ergibt. Der Erblasser muss somit hinsichtlich einzelner Erben eine im Vergleich zu den anderen Erben engere Gemeinschaft gewollt haben.

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