Gesetzestext

 

Sollen die eingesetzten Erben nach dem Willen des Erblassers die alleinigen Erben sein, so tritt, wenn jeder von ihnen auf einen Bruchteil der Erbschaft eingesetzt ist und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen, eine verhältnismäßige Erhöhung der Bruchteile ein.

 

Rn 1

Hat der Erblasser eine Person oder mehrere Personen als Erben zu Bruchteilen, die in der Summe nicht 100 % erreichen, eingesetzt, etwa weil er sich verrechnet hat, und steht dabei fest, dass der Erblasser andere als die eingesetzten Personen von der Erbfolge ausschließen wollte, so ordnet § 2089 eine Erhöhung der Bruchteile dieser Erben an. Diese vollzieht sich im Verhältnis der vom Erblasser bestimmten Erbteile zueinander.

 

Rn 2

Ist also A zu ½ und B zu ¼ eingesetzt, so verteilt sich das restliche ¼ nicht gleichmäßig, sondern im Verhältnis 2:1 auf A und B. Von dem restlichen ¼ (= 3/12) erhält also A 2/12 und B 1/12, so dass A insgesamt ½ (= 6/12) + 2/12 = 8/12 (= ⅔) erhält, B ¼ (= 3/12) + 1/12 = 4/12 (= ⅓).

 

Rn 3

Wollte der Erblasser andere Personen nicht von der Erbfolge ausschließen, so gilt § 2088, und es tritt bzgl des Rests die gesetzliche Erbfolge ein. Hat der Erblasser die Bruchteile nur teilweise bestimmt, so gilt insoweit § 2092.

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