Rn 1

Er ergänzt die Informationsrechte des Nacherben aus §§ 2121 und 2122, erleichtert die Ausübung seines Rechts aus § 2128 und gewährt vorbeugenden Schutz vor wirtschaftlicher Verschlechterung des Nachlasses. Das Recht kann von jedem einzelnen Nacherben zur Erteilung der Auskunft an alle ausgeübt werden, auch vom Nachlasspfleger oder vom Testamentsvollstrecker des § 2222, nicht vom Ersatznacherben (s § 2121 Rn 2). Es kann auch wiederholt ausgeübt werden, wenn sich neue Gründe ergeben haben (Soergel/Harder/Wegmann § 2127 Rz 5). Befreiung nach § 2136 ist möglich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge