Rn 1

Der Nacherbe kann das Nachlassverzeichnis nur während der Vorerbschaft verlangen (RGZ 98, 25). Beim Nacherbfall gilt § 2130 II. Das Verlangen nach dem Verzeichnis bedarf keiner Begründung. Der Erblasser kann nicht nach § 2136 befreien.

 

Rn 2

Das Verlangen kann auch von einem Nacherben allein für alle Nacherben gestellt werden (BGHZ 127, 360, 365; RGZ 98, 26). Ersatznacherben können das Verzeichnis nicht verlangen, bevor nicht der zunächst berufene Nacherbe weggefallen ist (RGZ 145, 316). Im Fall des § 2222 stellt der Testamentsvollstrecker das Verlangen (BGHZ 127, 360, 365).

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