Rn 8

Danach gilt I entspr, wenn eine juristische Person zum Erben eingesetzt ist, aber erst nach dem Erbfall entsteht, dh die Rechtsfähigkeit erlangt. Der Nacherbfall tritt mit Erlangung der Rechtsfähigkeit ein.

 

Rn 9

Eine andere Regelung gilt für eine vom Erblasser begründete Stiftung (§ 2101 II Hs 2 iVm § 84 aF, ab 1.7.23 iVm § 80 II 2 nF ohne sachliche Änderung). Das Stiftungsrecht fingiert dort ihre Entstehung und damit auch ihre Erbfähigkeit schon für den Erbfall (s § 80 Rn 1). Eine Vor- und Nacherbschaft besteht insoweit nicht. Rechtstechnisch muss die Zeit vom Erbfall bis zur Anerkennung der Stiftung durch eine Nachlasspflegschaft überbrückt werden.

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