Gesetzestext

 

(1) Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.

(2) 1Die Stiftung ist als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. 2Bei einer Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll (Verbrauchsstiftung), erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die Stiftung für einen im Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der mindestens zehn Jahre umfasst.

(3) 1Vorschriften der Landesgesetze über kirchliche Stiftungen bleiben unberührt. 2Das gilt entsprechend für Stiftungen, die nach den Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichgestellt sind.

 

Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung. (zum 1.7.23)

(1) Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchsstiftung).

(2) Zur Entstehung der Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters anerkannt, so gilt sie für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.

A. Begriff, Arten, Abgrenzung.

 

Rn 1

Die Stiftung ist eine auf Ausstattung mit einem Vermögen angelegte, nicht in einem Personenverband bestehende selbstständige juristische Person zur Erreichung eines dauernden Zwecks, der nur durch den Willen des Errichters bestimmt wird (BVerwG NJW 98, 2545, 2546 [BVerwG 12.02.1998 - BVerwG 3 C 55/96]). Es handelt sich um eine verselbstständigte Vermögensmasse, eine reine Verwaltungsorganisation mit eigener Rechtspersönlichkeit aber ohne Mitglieder (BGHZ 99, 344, 350; BRHP/Backert Rz 3). Vielmehr hat die Stiftung nur Destinatäre, denen die Vorteile der Stiftung zugutekommen sollen (näher NK-BGB/Schiffer/Pruns Rz 52 f). Der Stiftungszweck muss auf Dauer angelegt sein (bei Verbrauchsstiftung genügen 10 Jahre) und die Individualität der Stiftung bestimmen (Erman/Wiese Vor § 80 Rz 2; eingehend Reuter AcP 207, 1). Die Organisation ist durch den Vorstand gekennzeichnet; das Vermögen muss dem Stiftungszweck dauerhaft gewidmet sein und genügen, um ausreichend hohe Erträge zur Verwirklichung des Stiftungszweckes abzuwerfen (vgl. Erman/Wiese Vor § 80 Rz 4), ein geringeres Vermögen als 50.000 EUR genügt allein aus Effizienzgründen nur in Ausnahmefällen (vgl NK-BGB/Schiffer/Pruns § 81 Rz 54 ff; gegen Mindestbetrag Erman/Wiese Rz 13).

 

Rn 2

Von der in §§ 8088 geregelten privatrechtlichen Stiftung ist die durch den Staat errichtete öffentlich-rechtliche Stiftung abzugrenzen, des Weiteren auch die unselbständige Stiftung (Bruns JZ 09, 840; Muscheler ErbR 16, 358), bei der es sich um die Übertragung auf einen Treuhänder handelt, der das Vermögen zum festgelegten Zweck verwaltet (BGH NJW 14, 2448 [OLG München 28.05.2014 - 31 Wx 144/13]; zur AGB-Problematik Hamm MDR 08, 1147; zu Weisungen eines Mitstifters bei Umwandlung in selbstständige Stiftung BGH NZG 15, 286). Das Sammelvermögen entsteht durch die Veranstaltung einer Sammlung und wird von dem Veranstalter der Sammlung treuhänderisch verwaltet, wenn das Eigentum nicht bis zur zweckgerechten Verwendung bei den Spendern verbleibt (Erman/Wiese Vor § 80 Rz 13). Zu den Arten der Stiftung s Erman/Wiese Vor § 80 Rz 15 ff, dort auch zu den kirchlichen Stiftungen Rz 23 ff. Ab 1.7.23 tritt das G zur Vereinheitlichung des StiftungsR vom 16.7.21 in Kraft (BGBl I, 2947).

B. Stiftungsgeschäft, Anerkennung.

 

Rn 3

Das Stiftungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder eine Verfügung von Todes wegen (§ 81 bzw § 83) und besteht in der Erklärung, eine Stiftung gründen zu wollen und nach deren Anerkennung das Gründungskapital zu leisten (Erman/Wiese Rz 3). Für das Anerkennungsverfahren und die Stiftungsaufsicht gelten die Stiftungsgesetze der Länder. Die Anerkennung erfolgt durch Verwaltungsakt und wirkt konstitutiv. Eine rechtsfähige Vor-Stifung entspr dem Vor-Verein gibt es nicht (Braunschw ZEV 20, 565 [OLG Braunschweig 08.07.2020 - 3 W 19/20]). Zuständig ist die durch Landesrecht bestimmte Behörde.

 

Rn 4

Es besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung der Stiftung, wenn sie den Anforderungen des § 81 genügt (s.a. § 83). Die Prognose muss ergeben, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks durch ein hinreichendes Vermögen (Rn 1) gesichert ist. Der Stiftungszweck darf das Gemeinwohl nicht gefährden (HessVGH ZStV 20, 131), va nicht Verfassungsrechtsgüter (BVerwG NJW 98, 2545 [BVer...

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