Rn 1

Vorerbe und Nacherbe sind nacheinander Erben desselben Erblassers und Träger der auf dessen Nachlass bezogenen Rechte und Pflichten. Mit dem Nacherbfall hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an (§ 2139).

 

Rn 2

Der Nacherbe ist Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922) des Erblassers. Die Erbschaft fällt dem Nacherben automatisch ohne Übertragungsakt des Vorerben an. In Einzelgegenstände des Nachlasses gibt es keine Nacherbfolge; möglich ist die Anordnung eines Nachvermächtnisses (§ 2191).

 

Rn 3

Der Nacherbe ist als solcher nicht Gesamtrechtsnachfolger des Vorerben. Erbe des Vorerben ist vielmehr, wen dieser einsetzt oder wen das Gesetz zu seinem Erben beruft; natürlich kann er gleichwohl mit dem Nacherben identisch sein. Beide Vermögensmassen sind aber zu trennen; der Nachlass des Erblassers gehört nicht zum Nachlass des Vorerben. Vor- und Nacherbe bilden mithin auch keine Erbengemeinschaft miteinander (BGH NJW 93, 1582 [BGH 10.02.1993 - IV ZR 274/91]).

 

Rn 4

Die Vorerbschaft ist auflösend bedingte, meist, da der Nacherbfall grds mit dem Tod des Vorerben eintritt, auflösend befristete Erbeinsetzung. Die Nacherbschaft ist aufschiebend bedingte, meist aufschiebend befristete Erbeinsetzung. Der Vorerbe ist vorläufiger Erbe, Erbe auf Zeit; der Nacherbe ist endgültiger Erbe.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge