Rn 8

§ 2065 II gebietet es dem Erblasser, bei Erbeinsetzungen Zuwendungsempfänger und -gegenstand selbst zu bestimmen, also so zu benennen, dass eine Bestimmung nach objektiven Kriterien möglich ist (BayObLG FamRZ 00, 1392). Eine noch zu errichtende Stiftung kann eingesetzt werden, wenn alle wesentlichen Regelungen für deren Satzung angegeben (KG ErbR 16, 331) oder aus anderen Quellen ersichtlich sind (München ZEV 17, 634). Die Zuweisung einer freien Entscheidungsbefugnis an einen Dritten ist nicht möglich (BayObLG FamRZ 91, 610).

 

Rn 9

Bei anderen Verfügungen als Erbeinsetzungen gelten jedoch Abweichungen vom Gebot materieller Höchstpersönlichkeit: Beim Vermächtnis darf der Erblasser die Auswahl zwischen mehreren von ihm bestimmten Vermächtnisnehmern (§ 2152) oder Vermächtnisgegenständen (§§ 2153–2156) einem Dritten überlassen (§ 2151), nicht jedoch dem Bedachten selbst (BGH NJW 91, 1885 [BGH 24.04.1991 - IV ZR 156/90]). Bei der Auflage genügt die Zweckbestimmung durch den Erblasser, der Kreis der Begünstigten kann offenbleiben, § 2193 I; für den Auflagengegenstand gelten über § 2192 die §§ 2154 bis 2156. Die Auseinandersetzung kann durch Teilungsanordnung in das Ermessen eines Dritten gestellt werden, soweit die gerichtliche Nachprüfbarkeit nicht ausgeschlossen wird, § 2048 2. Schließlich kann zwar nicht die Anordnung der Testamentsvollstreckung, wohl aber die Ernennung des Amtsinhabers einem Dritten übertragen werden, §§ 2198–2200.

 

Rn 10

Eine Verfügung, mit der ein Erblasser die Auswahl des Erben oder des Erbteils einem von ihm selbst bestimmten Dritten überlässt, ist dann mit § 2065 II vereinbar, wenn er dabei die Auswahlkriterien und den Dritten (BGH NJW 65, 2201) genau bestimmt hat. Die Auswahlkriterien müssen so gefasst sein, dass dem Dritten kein Entscheidungs- oder Ermessensspielraum mehr zusteht (BGH NJW 55, 100 [BGH 18.11.1954 - IV ZR 152/54]: nur Bezeichnung, keine Bestimmung; BayObLG NJW 99, 1119 [BayObLG 16.07.1998 - 1Z BR 75/98]; NJW-RR 00, 1174). Unzulässig ist also etwa die Erbeinsetzung des ›am besten geeigneten Sohnes‹ (vgl BGH NJW 65, 2201), ›einer sozialen Einrichtung‹ (vgl BayObLG FamRZ 01, 317) oder ›zehn vom Leiter des Waisenhauses auszuwählender Kinder‹ (BayObLG NJW-RR 98, 727 [BayObLG 02.12.1997 - 1 Z BR 93/97]). Ist ein solcher Spielraum erforderlich, etwa bei der Gestaltung einer Unternehmens- oder Betriebsnachfolge, sollte ein Auswahlvermächtnis (§ 2151) angeordnet werden, weil auch § 2073 keine alternative Erbeinsetzung zulässt (Mayer ZEV 95, 248). Zulässig ist die Einsetzung der gesetzlichen oder der gewillkürten Erben eines Dritten (für letzteren Fall abl Soergel/Loritz/Uffmann § 2065 Rz 14).

 

Rn 11

Wurde der überlebende Ehegatte zum Vorerben eingesetzt, so ist eine Verfügung, nach der es dem überlebenden Ehegatten gestattet ist, den Nacherben aus einem vorgegebenen Personenkreis frei auszuwählen, unwirksam (Hamm ZEV 95, 376; vgl Soergel/Loritz/Uffmann § 2065 Rz 20; aA noch Oldbg RPfleger 66, 47). Unzulässig ist es auch, dem zum Vorerben eingesetzten Ehegatten die Möglichkeit zu verleihen, die Erbquoten der Nacherben zu verändern (Hamm DNotZ 67, 315; Frankf DNotZ 01, 143; aA BGHZ 59, 220; Mayer ZEV 00, 1).

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