Entscheidungsstichwort (Thema)

Testament

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Umstand, dass der Begünstigte eines Testaments nicht unmittelbar Bestandteile des Nachlasses erhalten soll, spricht für ein Verschaffungsvermächtnis.

 

Normenkette

BGB § 2170 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 30.01.1997; Aktenzeichen 13 T 4069/96)

AG Fürth (Bayern) (Beschluss vom 26.03.1996; Aktenzeichen VI 666/95)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 6 werden die Beschlüsse des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Januar 1997 und des Amtsgerichts Fürth vom 26. März 1996 aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Fürth zurückgegeben.

 

Tatbestand

I.

Die Erblasserin ist am im Alter von 94 Jahren verstorben. Sie war ledig und hatte keine Kinder. Ihre zwei Geschwister sind vorverstorben. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus zwei Bankguthaben in Höhe von zusammen ca. 480.000 DM.

Die Erblasserin hat in einem privatschriftlichen Testament vom 20.7.1986 folgendes bestimmt:

Da ich … alleinstehend bin, meine Eltern und 2 Brüder gestorben sind, will ich bei meinem Ableben meine Schwägerin … einsetzen, meinen Haushalt … aufzulösen und die finanziellen Angelegenheiten, auch für die unten aufgeführten Erben durchzuführen:

  1. meine Schwägerin = 60.000 DM
  2. Ehepaar A und B (Beteiligte zu 6) = 15.000 DM zu sammen
  3. … (Beteiligte zu 5) = 15.000 DM
  4. … (Beteiligter zu 2) = 10.000 DM
  5. C = 10.000 DM
  6. … (Beteiligte zu 3) = 10.000 DM
  7. … (Beteiligte zu 4) = 10.000 DM
  8. Zehn = 10 bedürftigen Waisenkindern vom Waisenhaus X je ein Sparbuch von = 10.000 DM anlegen. Welche Kin der in Frage kommen, überlasse ich dem Leiter des Waisenhauses
  9. Kirchengemeinde … = 20.000 DM
  10. Rothes Kreuz … = 20.000 DM.

… Das Geld das noch übrig bleibt, geht an meine Schwägerin zurück, da sie noch alle anfallenden Kosten nach meinem Tot bezahlen muß. … Sollte meine Schwägerin während dieser Zeit sterben, dann bitte ich diese Angelegenheit einem gerichtlich Beauftragten zu übertragen. …

Nach dem Tod der Schwägerin hat die Erblasserin in einem ebenfalls privatschriftlich verfaßten Nachtrag vom 6.6.1988 folgendes angeordnet:

Aber unterdessen ist meine Schwägerin … ganz plötzlich verstorben. … Da ich Alleinstehend bin und Niemand mehr habe, der die vertrauensvolle Angelegenheit in Ordnung bringen könnte, möchte ich Sie bitten einen vom Gericht beauftragten Testaments-Vollstrecker, der die Erb- und Wohnungs-Auflösung in Ordnung bringt, einzusetzen. Mein Vermögen hat sich seit einigen Jahren erhöht. Auch das Erbe von 60.000 DM für meine verstorbene Schwägerin … soll wieder in die Maße zurückfallen und % = Prozentual auf die jeweiligen kleinen privaten Erben gerecht aufgeteilt werden. …

In der Wohnung der Erblasserin wurden nach deren Tod verschieden handschriftlich verfaßte und unterschriebene Schriftstücke aufgefunden, u.a. Abschriften des Testaments vom 20.7.1986 und des Nachtrags vom 6.6.1988 sowie Anordnungen, durch die Einzelheiten bezüglich der Wohnungsauflösung und Bestattung geregelt werden, die Wohnungsnachbarn der Erblasserin, ein Ehepaar, zu Testamentsvollstreckern bestimmt werden und ein Vermächtnis zu ihren Gunsten ausgesetzt wird. In einem von der Erblasserin eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Schriftstück vom 31.5.1990 führt sie aus:

Mein Vermögen in Höhe von 370.915,66 DM hat sich seit meinem Testament v. 20.7.1986 so erhöht, daß der Überschuß auf die kleinen Erben % – Prozentual ganz gerecht aufgeteilt werden soll; denn ein neues Testament wollte ich nicht nochmal schreiben.

In einem Schriftstück vom 1.9.1992 weist die Erblasserin darauf hin, daß „18 Personen … testamentarisch … nach meinem Tod berechtigt” seien, „ihr gerichtlich zustehendes Erbteil” aus einem Sparbuch entgegenzunehmen.

Im Zeitpunkt des Erbfalls waren von den in dem Testament vom 20.7.1986 genannten Personen außer der Schwägerin auch A und C verstorben. Träger des „Waisenhauses” in Fürth ist der Beteiligte zu 1. Alle übrigen Bedachten sind sich darüber einig, daß nur Personen als Erben berufen sein können, die in diesem Testament aufgeführt sind und im Zeitpunkt des Erbfalls noch gelebt haben, sowie daß das Rote Kreuz und die bedachte Kirchengemeinde lediglich Vermächtnisnehmer sind. Umstritten ist die Bedeutung, die der Zuwendung an die „zehn Waisenkinder” zukommt.

Der Beteiligte zu 1 vertritt die Auffassung, daß er als Träger des Waisenhauses an die Stelle der Kinder trete. Mit den „kleinen privaten Erben” seien auch die „zehn Waisenkinder” gemeint, so daß er auf der Grundlage der Aufstellung im Testament vom 20.7.1986 zu 20/32 als Erbe berufen sei. Er hat gegenüber dem Nachlaßgericht einen entsprechenden Erbscheinsantrag angekündigt und gebeten, einen Vorbescheid entsprechend dieser Erbfolge zu erlassen. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat er auch einen entsprechenden Erbscheinsantrag gestellt.

Demgegenüber sind die Beteiligten zu 2 bis 6 der Meinung, mit den im Nachtrag vom 6.6.1988 und im Schriftstück vom 31.5.1990 erwähnten „kleinen (privaten) Erben”, auf die der Rest des Ve...

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